Berücksichtigung von PV-Anlagen nach GEG / BEG 2023 (gültig ab 01.01.2023)

Änderung der PV-Anrechnung

Es gibt für GEG 2023 nur noch die PV-Anrechnung als monatliche Bilanzierung.

Nach GEG 2020 § 23 wurde die PV-Anrechung als vereinfachte PV-Anrechnung (s.u.) angesetzt. Eine monatliche Bilanzierung war nur in Spezialfällen (siehe GEG 2020 § 23 Absatz 4) möglich oder für die Berechnung nach BEG.

Die vereinfachte PV-Anrechnung nach GEG  2020 § 23 Abs. 2 / 3 entfällt für die PV-Anrechnung nach GEG 2023.

WICHTIGE INFO KFW-Partnerportal


Hinweis

Die bis zum 14.12.2022 erstellten BzA bzw. gBzA verlieren zum 31.12.2022 ihre Gültig­keit und können nicht für eine Antrag­stellung ab 2023 genutzt werden. Dies bedeutet, dass Berechnungen die nach GEG 2022 erstellt worden sind, nicht mehr eingereicht werden können.

Für Anträge, die ab dem 02.01.2023 nach den neuen BEG-Richtlinien gestellt werden, ist eine ab dem 02.01.2023 neu erstellte BzA bzw. gBzA einzu­reichen.



PV-Anrechnung für GEG 2023 - monatliche Bilanzierung


PV-Anrechnung für GEG 2020 - vereinfachte PV-Berechnung

Reduktion des Jahres-Endenergiebedarfs / Jahres-Primärenergiebedarfs

Durch die Anrechnung ausschließlich über die Monatsbilanzierung (monatliche Anrechnung des PV-Ertrags auf den Strombedarf des Gebäudes), wird der Endenergiebedarf nach der DIN V 18599-1: 2018-09 reduziert und damit auch der Primärenergiebedarf, sodass auch diese sich mit der Umstellung auf ein GEG 2023-Projekt verändern können.


Abzugswert für BEG und GEG:

Der Abzugswert kann unterschiedlich sein, da für die BEG-Berechnung Hilfsenergie nicht mit angerechnet wird und für die GEG-Berechnung die Hilfsenergie aber mit.


Hinweis zum Batteriespeicher:


Im Energieberater wird die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien für PV-Anlagen nach GEG dargestellt.

Dabei wird der Ertrag der PV-Anlage nach DIN V 18599-9:2018-09 Kapitel 7.2 berechnet.

Die Speicherkapazität einer Batterie fließt dann nach DIN 18599-9:2018-09 Kapitel 7.4 in die Energiebilanz der selbst genutzten und in das öffentliche Netz zurück gespeiste Elektroenergie sowie den zusätzlichen Netzbezug ein.

Eine Bilanzierung der selbst genutzten Elektroenergie nach DIN 18599-9:2018-09 Kapitel 7.4 ist nach GEG nicht vorsehen.

Nach GEG 2023 § 23 Abs. 2 ist der Ertrag der PV-Anlage aber dem Strombedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien sowie bei Nichtwohngebäuden zusätzlich für Beleuchtung gegenüberzustellen.

Deshalb wird ein Batteriespeicher weder bei der Bestimmung des Ertrags der PV-Anlage noch bei Verrechnung mit dem Strombedarf nach GEG 2023 berücksichtigt.

Beim GEG 2020 wurde ein Batteriespeicher bei der Bestimmung des Abzugswertes vom Jahres-Primärenergiebedarf ggf. noch berücksichtigt.


Hinweise zur LCA-Berechnung (ECO-CAD:

Nach Abschnitt 20.10 der TFAQs der KfW kann die Nutzung des Batteriespeichers berücksichtig werden.

Link zum FAQ



Das kann ggf. zu erheblichen Unterschieden für die PV-Anrechung führen. In diesem Beispiel werden nach GEG 2020 273 kWh und nach GEG 2023 2253 kWh vom Jahres-Primärenergiebedarf abgezogen.

Betriebszeiten für die Berechnung des Eigenverbrauchs

Unten rechts bei der Konfiguration der PV-Anlage kann eine Auswahl für die Berechnung der Gleichzeitigkeitsfaktoren von Wärmepumpen und elektrischen Warmwasserspeichern für den Eigenverbrauch von PV-Strom für die Berechnung unter freien Randbedingugen getätigt werden.

Momentan werden diese nur bei der Berechnung des Eigenverbrauchs für die Ökobilanzierung in ECO-CAD verwendet. Im Energieberater selbst spielen diese Eingaben momentan keine Rolle.

Die einzelnen Eingaben entsprechen den Vorgaben aus Tabelle B.4 bzw. B.5 des Anhangs B der 18599-9:2018-09. Aus diesen Angaben errechnen sich die Betriebszeiten der Wärmepumpe, welche in die Berechnung des Eigenverbrauchs eingehen.


Die nachfolgend abgebildete Tabelle B.4 beschreibt die Standartwerte für die Betriebszeit elektrischer Wärmepumpen.

Im Standardfall "Abschaltzeiten ohne Kopplung an PV" wird davon ausgegangen, dass die Wärmepumpe mindestens 6 Stunden am Tag abgeschaltet wird und dass diese Abschaltzeiten unabhängig von der Verfügbarkeit des elektrischen Stroms der PV-Anlage sind.In diesem Fall wird von einer Betriebsdauer von 18 Stunden pro Tag ausgegangen.

Die beiden anderen möglichen Einstellungen sind eine Kopplung der Wärmepumpenregelung an die PV-Anlage, Auswahl "Abschaltzeiten mit Kopplung an PV" welches eine Betriebszeit von 14 Stunden und eine besonders hohe Eigennutzung des PV-Stroms zur Folge hat, sowie die Annahme, dass die Wärmepumpe kontinuierlich läuft, was eine geringere Eigennutzung zur Folge hat. Entsprechend ist in diesem Fall "Dimensioniert ohne Abschaltzeiten" auszuwählen.


Die Tabelle B.5 für elektrische Warmwasserspeicher entspricht der für elektrische Wärmepumpen.


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