Neuerungen
Am 19.10.2023 wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2024) veröffentlicht. Es tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Diese Gesetzesänderungen beinhaltet KEINE Änderung der Anforderungswerte an den Primärenergiebedarf und den baulichen Wärmeschutz (für Wohngebäude den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenenTransmissionswärmeverlust und für Nichtwohngebäude die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche).
Die Anforderung an die Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung §§ 34-45 und §§ 52-56 sind weggefallen. Weitere Informationen zu den erneuerbaren Energien finden Sie hier
Neu hinzugekommen sind Anforderungen an Heizungsanlagen §§71-73. Für neue Heizungen besteht sowohl bei Neubauten als auch bei Ersatz im Bestand die Pflicht 65 Prozent aus erneuerbaren Energien zu nutzen.
Die Muster für Energieausweise nach GEG 2024 § 85 Absatz 8, gemeinsam abgestimmt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, wurden am 08.12.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Beim Anlegen eines neuen Projektes und bei den Projektoptionen kann jetzt auch die Option GEG 2024 ausgewählt werden.
Mit dem GEG 2024 ist nur noch die Berechnung nach DIN 18599 für Wohngebäude und Nichtwohngebäude zulässig.
Damit kann für GEG 2024 die Berechnung nach DIN 4108-6/4701-10 für Wohngebäude nicht mehr ausgewählt werden.