Bewertung von Wärmepumpen / Trinkwarmwasseranteil
Bei der Bewertung von Wärmepumpen ist es in jedem Fall sinnvoll, die Jahresarbeitszahl (JAZ) mit einzubeziehen, um eine realistischere Einschätzung des Energieverbrauchs zu ermöglichen.
Laut der aktuellen Fassung der Heizkostenverordnung wird für den Trinkwarmwasseranteil ein pauschaler Verbrauch von 32 kWh/m² angesetzt. Im Fall einer monovalenten Wärmepumpe empfiehlt die Verordnung, diesen Wert mit einem Faktor von 0,30 zu multiplizieren.
Das bedeutet konkret:
Für Wärmepumpen sollte beim Trinkwarmwasser ein reduzierter Wert von
9,6 kWh/m² verwendet werden (32 kWh/m² × 0,30).
Diese Anpassung trägt der Effizienz von Wärmepumpensystemen Rechnung und sorgt für eine realistischere energetische Bewertung.
Quelle: Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV)
Ausfertigungsdatum: 23.02.1981, Neugefasst durch Bek. v. 5.10.2009 I 3250, Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.10.2023 I Nr. 280