Energieberater 11.0

Versionsnummer: 11.0

Datum der letzten Änderung: 29.10.2020





Energieberater 11 

Mit dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetztes GEG zum 1. November 2020 gibt es die Energieberater Version11.

Gebäudeenergiegesetz GEG

Was ändert sich mit dem GEG?

  • Die Anforderungswerte an das Gebäude sind im GEG gegenüber der EnEV formal unverändert geblieben.
  • Das Referenzgebäude wurde nur in einigen Details angepasst, z.B. wird ein Gas-Kessel statt Öl-Kessel zugrunde gelegt.
  • Für die CO2-Faktoren gibt es jetzt eine einheitliche Festlegung im GEG selber.
  • Für Bestandsgebäude gibt es eine Übergangszeit von 6 Monaten, in denen die Energieausweise weiterhin auf Grundlage der EnEV erstellt werden müssen.
  • Für den Neubau gilt der Stichtag des Bauantrags. Wurde der Bauantrag noch vor dem 1.11.2020 gestellt, dann muss dieses Gebäude nach EnEV gerechnet werden.
  • Mit dem GEG wird es neue Energieausweisformulare geben. Diese sind aber aktuell noch nicht veröffentlicht. Eine Bekanntgabe im Bundesanzeiger ist für den November angekündigt. Wir werden die Vorlagen zeitnah im Energieberater umsetzen. Solange kann nur eine rechtlich nicht gültige Vorabversion auf Basis des bisherigen EnEV-Ausweises ausgedruckt werden.
  • Das GEG lässt weiterhin die Berechnung nach DIN 4108-6 / 4701-10 zu. Diese können Sie wie bislang weiter nutzen. Das GEG hat hierfür allerdings eine Frist bis 2024 gesetzt. danach sind nur noch Berechnungen auf Basis der DIN 18599 erlaubt.
  • Für Nachweise nach DIN 18599 verweist das GEG jetzt auf die neuere Normenfassung DIN 18599:2018 aus dem Jahr 2018, die die bisherige Fassung aus 2011 ersetzt. Die neuere Version ist eine Fortschreibung der bisherigen Version, baut also darauf auf. Grundlegend hat sich also an den bisherigen Berechnungen nichts wesentlich geändert. Es sind vor allem Erweiterungen hinzugekommen, um z.B. neue Komponenten oder Technologien mit abzubilden.

Die einzelnen Änderungen im Energieberater insb. im Zusammenhang mit der DIN 18599:2018 sind im folgenden dargestellt.


Version 11.0.0 vom  

GEG

Anforderungswerte GEG

Wohngebäude:

  • Neubau Anforderungswert: Qp Primärenergiebedarf  = 0,75 fache des Qp des Referenzgebäudes
    Neubau Anforderungswert: H'T Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswäremverlusts = 1,0 fache des H'T des Referenzgebäudes
  • Bestand Anforderungswert: Qp Primärenergiebedarf  = 1,4 fache des Qp des Referenzgebäudes
    Bestand Anforderungswert: H'T Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswäremverlusts = 1,4 fache der Höchstwerte nach GEG § 50 Abs.2

Nichtwohngebäude:

  • Neubau Anforderungswert: Qp Primärenergiebedarf  = 0,75 fache des Qp des Referenzgebäudes
    Neubau Anforderungswert: Umitt Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragende Umfassungsfläche = Umitt nach GEG Anlage 3
  • Bestand Anforderungswert: Qp Primärenergiebedarf  = 1,4 fache des Qp des Referenzgebäudes
    Bestand Anforderungswert: Umitt Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragende Umfassungsfläche = 1,4 fache des auf eine Nachkommastelle gerundeten 1,25 fachen der Umitt nach GEG Anlage 3

Brennstoffdaten

Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz GEG haben sich die CO2-Emissionsfaktoren der Brennstoffe geändert (siehe GEG Anlage 9). Die sich damit ergebenden CO2-Emissionen müssen jetzt verpflichtend im Energieausweis ausgegeben werden.

Deshalb wird für Projekte nach GEG 2020 ein Hinweis ausgegeben, dass nicht mit GEG CO2-Emissionsfaktoren gerechnet wird.

Wie Sie ein Bestandsprojekt auf die aktuelle GEG Berechnung umstellen, erfahren Sie hier

Klicken Sie dazu auf den Reiter "Brennstoff" und auf Brennstoffdaten

Die Umstellung auf die Emissionsfaktoren nach GEG 2020 erfolgt über den folgenden Dialog:

Hier die Option "Standardwerte der Faktoren nach GEG 2020" auswählen und über die Schaltfläche „nur für das aktuelle Projekt“ übernehmen und anschließend „alle Brennstoffe auf Standartwerte zurücksetzen“ und den Dialog mit „nur für das aktuelle Projekt“ übernehmen schließen.

Definition des Referenzgebäudes

Gas-Brennwertkessel statt Ölbrennwertkessel.

Randbedingungen für die Berechnung

Einige expliziten Vorgaben, die die EnEV für die Berechnung gemacht hat, sind entfallen, z.B. Emissionsgrad Epsilon eines Bauteils.

Energieausweis

Mit dem GEG wird es auch neue Energieausweis-Formulare geben. Diese sollen allerdings erst nach Inkrafttreten des GEGs im November veröffentlicht werden. Solange werden die alten Ausweise verwendet.

Der Hinweis auf die gesetzliche Grundlage wurde allerdings im Titelbereich angepasst. Diese Ausweise dienen aber nur als "Vorschau"-Information und haben keine Gültigkeit.


Beim Nachweis der erneuerbaren Energien wird bei der Ersatzmaßnahme "Übererfüllung der GEG-Anforderung" nur noch die bauliche Qualität HT berücksichtigt. Im Energieausweis-Ausdruck bleibt daher der Wert für Qp leer.


Im Ausdruck "Nachweis Erneuerbare Energien"  spielt bei der Ersatzmaßnahme "Übererfüllung der GEG-Anforderungen" nur noch die Anforderung an die Bauteilqualität eine Rolle, also HT bzw. Um berücksichtigt. Die Übererfüllung der Anforderung an den Primärenergiebedarf Qp geht hier nicht mehr ein.

             

DIN 4108-6 / 4701-10

Wärmebrücken

Es gibt eine zusätzliche pauschale Option - 0,03 W/m²K -, die für die Berechnung nach GEG unter bestimmten Voraussetzung gewählt werden darf.


Dafür muss ein Gleichwertigkeitsnachweis nach DIN 4108 Beiblatt 2 durchgeführt werden. Dann können nach DIN V 18599-2: 2018-09 folgende Wärmebrückenzuschläge angesetzt werden:

  • Wenn bei allen Anschlüssen die Merkmale und Kriterien nach Kategorie B erfüllt sind, kann der Wärmebrückenzuschlag zu ΔUWB = 0,03 W/m²K gesetzt werden.
  • In allen anderen Fällen darf der Wärmebrückenzuschlag zu ΔUWB = 0,05 W/m²K gesetzt werden.

Ein pauschaler Wärmebrückenzuschlag von ΔUWB = 0,03 W/m²K für die EnEV-Berechung ist nicht zulässig.

18599

Kernel 18599 Version 5

Mit der Umsetzung der neuen Berechnung nach DIN 18599:2018, auf die das GEG verweist, geht ein Versionssprung des Berechnungskernels von Version 4 auf Version 5 einher. Hierbei gab es einige grundlegende Änderungen in der strukturellen Architektur des Berechnungskerns, die den Energieberater sicher für die Zukunft macht in Hinblick auf z.B. neue Betriebsysteme. Der Kernel basiert nun auf dem .NET-Framework 4.6 und kann als 64bit-Version angesprochen werden. Im zugrundeliegenden Datenmodell gab es einige prinzipielle Umstrukturierungen insb. im Bereich der Belüftung. Ein nachträglicher Wechsel eines Projekts von GEG nach EnEV ist daher leider nicht möglich. Ein Wechsel von einem EnEV-Projekt sollte prinzipiell möglich sein. Hier laufen aber noch interne Prüfungen bei uns, bevor dieser Wechsel freigegeben werden kann.

In der jetzt veröffentlichten ersten Version stehen leider noch nicht alle Erweiterungen der DIN 18599-Berechnung zur Verfügung. Hier laufen noch die Umsetzung bzw. deren interne Prüfung. Es werden jetzt aber zeitnah weitere Energieberaterversionen folgen, in denen die noch offenen Punkte schrittweise zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der 18599-Gütegemeinschaft finden aktuell auch noch Abstimmungen in Berechnungsdetails statt, z.B. im Bereich der Wärmepumpen. Hier sind die Berechnungsvorgaben in der Norm leider nicht ganz eindeutig formuliert. Eine gemeinsame Abstimmung der Berechnungsdetails ist aber in den nächsten Wochen zu erwarten. Auch den neuen GEG-Energieausweis werden wir nach Veröffentlichung zeitnah zur Verfügung stellen.

Gebäude - 18599-2

Vereinfachtes Ein-Zonen-Modell für Nichtwohngebäude

EB 11.1.0 - Hier haben sich im GEG für die Nutzungen "6. Schule, Kindergarten ..." und "9. Bibliothek ..." die Werte für den Warmwasserbedarf geändert, siehe GEG Anlage 6.

Wärmebrücken

Es gibt eine zusätzliche pauschale Option - 0,03 W/m²K -, die für die Berechnung nach GEG unter bestimmten Voraussetzung gewählt werden darf.

Dafür muss ein Gleichwertigkeitsnachweis nach DIN 4108 Beiblatt 2 durchgeführt werden. Dann können nach DIN V 18599-2: 2018-09 folgende Wärmebrückenzuschläge angesetzt werden:

  • Wenn bei allen Anschlüssen die Merkmale und Kriterien nach Kategorie B erfüllt sind, kann der Wärmebrückenzuschlag zu ΔUWB = 0,03 W/m²K gesetzt werden.
  • In allen anderen Fällen darf der Wärmebrückenzuschlag zu ΔUWB = 0,05 W/m²K gesetzt werden.

Ein pauschaler Wärmebrückenzuschlag von ΔUWB = 0,03 W/m²K für die EnEV-Berechung ist nicht zulässig.


Fx-Temperaturkorrekturfaktoren

Für die Bestimmung der Temperatur-Reduktionsfaktoren gibt es in der DIN 18599-2 in Tabelle 6 für Erdreich-Bauteile neue Werte:


Beleuchtung - 18599-4

Es gibt jetzt vier LED-Lampentypen:

  • zwei "LED-Ersatzlampentypen" zum Lampenersatz in älteren Systemen ("kolbenförmig" für Glühbirnen und "stabförmig") und
  • zwei "LED-Leuchtentypen", also Leuchten, die speziell für das Leuchtmittel LED konstruiert sind ("Lichtbänder" und "sonstige").


Heizung - Übergabe - 18599-5

Allgemeines

In der DIN 18599 wurde die zugrundeliegende Berechnung der Wärmeübergabe generell umgestellt. Statt wie bisher mit "Wirkungsgraden" für die Übergabekomponeten wird jetzt mit "Temperaturschwankungen" gerechnet, die z.B. eine Regelungskomponente oder eine Temperaturschichtung verursacht. Im Endeffekt resultiert daraus eine im Mittel erhöhte Raumtemperatur. Die dadurch entstehenden erhöhten Wärmeverluste werden dann als Q_ce für den Prozessschritt Übergabe bilanziert.

Heizkörper - Regelung

Beim Heizkörper gibt es eine neue Regelung: "Raumtemperaturregelung (Elektromechanisch/elektronisch)" (siehe Tabelle 10).

Zertifizierte Temperaturregeler

Bei Heizkörpern, Flächenheizungen und Hallenheizungen wird bei der Raumtemperaturregelung unterschieden zwischen Produkten mit und ohne Zertifizierung.

Einzelraumregelsysteme

Für Heizkörper und Flächenheizungen kann jetzt ein Einzelraumregelsystem in der Berechnung berücksichtigt werden. Hierbei wird unterschieden in:

  • eigenständig
  • eigenständig mit selbstständiger Start/Stopp-Anpassung
  • Netzwerkbetrieb mit selbständiger Anpassung und Interaktion

Heizung - Verteilung - 18599-5

Hydraulischer Abgleich

Verteilleitungs-Netztyp IIb (Fußbodenheizung)

Für die Bestimmung der Standardlängen der Verteilleitungen gibt es nun einen neue Netztyp IIb - "Etagenverteiler Fußbodenheizung".  Dieser unterscheidet sich vom bisherigen Netztyp II "Etagenverteiler" darin, dass keine Anbindeleitungen anfallen.


Heizung - Speicherung - 18599-5

Heizung - Erzeuger - 18599-5

Solarthermische Anlage

In der DIN 18599 wurde die zugrundeliegende Berechnung für die Solaranlage ersetzt. Die Eingabeparameter für die Berechnung (Kollektorparameter) sind aber weitestgehend identisch geblieben, so dass sich an der Eingabeoberfläche nichts geändert hat.

Die Berechnung erlaubt nun auch eine Solaranlage ausschließlich für die Heizungsunterstützung. Bislang war eine Solaranlege mit Heizungsunterstützung nur in Kombination mit Trinkwarmwasserbereitung rechenbar. Die Auswahlmöglichkeit einer Solaranlage nur zur Heizungsunterstützung ist aktuell im Energieberater noch nicht umgesetzt.

Warmwasser - Übergabe - 18599-8

Warmwasserbedarf

Warmwasser - Verteilung - 18599-8

Warmwasser - Speicherung - 18599-8

Warmwasser - Erzeuger - 18599-8

Solaranlage

Siehe Heizung

Gas-Durchlauferhitzer

Als neuer Wärmeerzeugertyp ist jetzt der Gas-Durchlauferhitzer hinzugekommen. Bislang musste man sich hier mit einem "kleinen Gaskessel" behelfen. Auswählbar ist er im Erfassungsassistenten analog zum elektrischen Durchlauferhitzer.



Lüftungsanlagen für den Wohnbau

Ein Bestandsgebäude besitzen oft ein Lüftungssystem, die im Sanierungsfall nicht entfernt werden muss. Mit dieser Eingabemaske können mehrere Anlagen im Gebäude angelegt und anschließend einzeln konfiguriert werden.

Erneuerbare Energien - 18599-9

Die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien hat sich mit dem GEG komplett geändert. Es findet jetzt keine monatsweise Anrechnung mehr statt, unter Berücksichtigung des berechneten Stromenergiebedarfs, sondern eine vereinfachte Berechnung eines Abzugswerts, um den der berechnete Primärenergiebedarf nach DIN 18599 (ohne PV) pauschal reduziert wird. Die Berechnungsvorschrift hierfür befindet sich direkt im GEG in § 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien. Für Projekte nach DIN 18599 wurde diese vereinfachte Berechnung jetzt umgesetzt.

Bei PV-Berechnung nach der neuen 18599 ist neu hinzu gekommen, dass die Degradation, der PV-Panele mit berücksichtigt wird, also deren Alterung. Die Leistungsfähigkeit ist nach 25 Jahren Lebensdauer geringer als am Anfang. Ist die Leistung nach 25 Jahren nur noch bei 80% der Ursprungsleistung, so ist dies entsprechend einzugeben. Soll keine Alterung berücksichtiugt werden, wie in der Berechnung bisher, so ist 100% anzusetzen.

Neu hinzugekommen ist auch die Nutzung von Stromspeichern zu berücksichtigen. Batterien entkoppeln die Stromproduktion und dessen Nutzung im eigenen Gebäude durch die Möglichkeit der Zwischenspeicherung ein Stück weit, wodurch der Anteil der Eigennutzung gesteigert werden kann. Als pauschaler Überschlagswert sollte die Kapazität der Batterie in kWh mindestens der Peakleistung der PV-Anlage in kW betragen.


Hinweis

Die in diesen Unterlagen enthaltenen Angaben, Daten, Werte usw. können ohne vorherige Ankündigung geändert werden. Ebenso sind die Abbildungen unverbindlich.

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