§ 51 Anforderung bei Erweiterung und Ausbau nach GEG 23

Die Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau entsprechend GEG § 51 beziehen sich nur auf den Transmissionswärmeverlust H’T bei Wohngebäuden bzw. auf die mittl. Wärmedurchgangskoeffizienten bei Nichtwohngebäuden der Erweiterung bzw. des Anbaus.  Anforderungswerte an den Jahres-Primärenergiebedarf gibt es nicht.

Nach § 51 GEG gilt dazu:

(1) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume darf

1. bei Wohngebäuden der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das 1,2fache des entsprechenden Wertes des

Referenzgebäudes gemäß der Anlage 1 nicht überschreiten oder

2. bei Nichtwohngebäuden die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der

Höchstwerte gemäß der Anlage 3 nicht überschreiten.

Diese Eingabemöglichkeit ist in der Software noch nicht implementiert. Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf den Anbau bzw. neu hinzukommenden Teil und nicht wie in der vorherigern ENEV (§ 9) auch auf den Bestand. Dadurch können Sie dies wie folgt in der Software aktuell abbilden und den Grenzwert errechnen.

Wohngebäude:

Es wird nur die die Erweiterung bzw. der Ausbau erfasst, der Grenzwert, der eingehalten werden muss, ist das 1,2fache des H'T des entsprechenden Referenzgebäudes (bezieht sich damit auf die Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume).

Nichtwohngebäude:

Es wird nur die Erweiterung bzw. der Ausbau erfasst, die Grenzwerte, die eingehalten werden müssen, sind jeweils das max. 1,25-fachen (Rundung auf 1 Nachkommastelle) der Höchstwerte der mittleren U-Werte (Anlage 3) der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume.





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