Programmänderungen EnEV - GEG (Nichtwohngebäude)
Hinweise zu allgemeinen Änderungen bei der Umstellung von EnEV auf GEG (Titelseite, Kohlendioxidemissionen usw.) finden Sie hier:
Programmänderungen EnEV - GEG (Allgemeines)
Gegenüber den Wohngebäuden, bei denen beim Umstieg von EnEV nach GEG an der Berechnung der Verbrauchskennwerte nur geringe Änderungen vorgenommen wurden (Berechnung der Kohlendioxidemissionen, Korrekturfaktoren bei der Leerstands-Berücksichtigung), wurden beim Nichtwohngebäude einige zusätzliche Punkte angepasst. Hierzu gehören unter anderem:
Energieverbrauch für Gebäudekühlung (elektrisch / thermisch)
Neben Heizung, Warmwasser und Strom wird beim Nichtwohngebäude jetzt auch der Energieverbrauch für Kälteerzeugung gesondert ausgewiesen. Ist eine Kälteanlage im Gebäude vorhanden, so kann die Art der Verbrauchserfassung über die entsprechende Auswahlbox definiert werden:
Die Kälteanlage kann dabei entweder thermisch oder elektrisch betrieben werden. Im Falle thermisch erzeugter Wärme können Pauschalwerte für den Anteil am Gesamt-Heizenergieverbrauch herangezogen werden (30% oder 50%).
Zusätzlich ist über die Option "Anlage mit Be- / Entfeuchtung" anzugeben, ob entsprechende Vorrichtungen zur Änderung der Luftfeuchte n der Anlagentechnik vorhanden sind. Diese Angabe wird für die Bestimmung der Vergleichswerte benötigt (siehe unten).
Im Falle einer thermischen Kälteerzeugung sind die dazu notwendigen Verbrauchsangaben im Bereich des Heizungssystems zu erfassen, im Fall einer elektrischen Kälteerzeugung beim Strom:
Überarbeitung der Vergleichskategorien
Die Listen der Vergleichswerte Wärme und Strom, an denen sich bei den EnEV die Energieskalen orientierten, wurden komplett überarbeitet. Es gibt nur noch eine einzelne Liste. Die Vergleichswerte von Wärme und Strom sind nicht mehr fest vorgegeben, sondern werden – in Abhängigkeit davon, was das reale Gebäude enthält - angepasst. Dazu wurden sogenannten Teilenergiekennzahlen (TEK) eingeführt. Diese unterscheiden die folgenden Verbrauchsanteile:
- TEK Heizung
- TEK Warmwasser
- TEK Lüftung
- TEK eingebaute Beleuchtung
- TEK Kälte
- TEK Hilfsenergie Kälte
- TEK Be- und/oder Entfeuchtung
- TEK Sonstiges
Eine genaue Definition der Teilenergiekennzahlen befindet sich in der "Bekanntmachung für Nichtwohngebäude" (Abrufbar unter dem Menüpunkt "Gesetzliche Vorgaben" im Verbrauchspass-Menü).
Jede der 52 Vergleichskategorien enthält einen Satz dieser 8 Kennwerte:
Je nachdem, welche technischer Ausstattung im aktuellen Projekt vorliegt, wird die entsprechende Teilkennzahl bei den Vergleichswerten für Wärme und Strom berücksichtigt oder nicht.
Beispiele:
- Ist im Stromverbrauch des realen Gebäudes die Beleuchtung enthalten, dann wird der TEK Beleuchtung auch im Strom-Vergleichswert mit einbezogen, sonst nicht.
- Wird im realen Gebäude die Kälte thermisch erzeugt, so beinhaltet der Vergleichswert Wärme den TEK für Kälte, multipliziert mit einem Faktor 4, siehe Bekanntmachung. Bei elektrischer Kälte wird der TEK Kälte den Vergleichswert Strom hinzugefügt. Der TEK Hilfsenergie Kälte wird in beiden Fällen in den Vergleichswert Strom einbezogen. Ist keine Kühlung vorhanden, bleiben TEK Kälte und TEK Hilfsenergie Kälte unberücksichtigt.
Wie schon bei der EnEV, kann ein Gebäude auch beim GEG aus mehreren verschiedenen Gebäudekategorien bestehen. Diese sind dann entsprechend ihres Flächenanteils aufzulisten:
Abschätzung der Energiebezugsfläche
Diverse Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Energiebezugsfläche EBF z.B. aus Hauptnutzfläche oder Nutzfläche sind in der Bekanntmachung des Ministeriums entfallen. Es besteht nur noch die Möglichkeit, die EBF aus der Bruttogrundfläche abzuschätzen. Dazu wird unabhängig von der Gebäudenutzung der Faktor 0,85 in den Bekanntmachungen vorgeschlagen.