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Nach BEG und GEG ergeben sich im Ausdruck der Erneuerbaren Energien Unterschiede beim Wärme-/Kälteenergiebedarf.

Der unterschiedliche Wärme- und Kältebedarf (Erzeugernutzenenergiebedarf) eines Gebäudes nach GEG und BEG resultiert aus der unterschiedlichen Berücksichtigung der WRG bei Lüftungsanlagen.

Bei der Berechnung nach GEG (2020 und 2023) wird die WRG bei der Bestimmung des Wärme- und Kältebedarfs nicht berücksichtigt, sondern bei der Nutzung regenerativer Energien. 

Bei der Berechnung für die BEG-Förderung vor dem 01.01.2023 (GEG 2020) wird die WRG bereits bei der Bestimmung des Wärme- und Kältebedarfs berücksichtigt und dann auch nicht mehr bei den Erneuerbaren Energien angerechnet. Mit der Änderung der Förderung nach BEG ab 01.01.2023 wird die WRG wie bei der GEG-Berechnung betrachtet.

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