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Änderung GEG/BEG zum 01.01.2023
Zum 01.01.2023 tritt das neue Gebäudeenergiegesetz GEG/BEG 2023 in Kraft. Änderungen gegenüber dem GEG/BEG 2020 sind:
- Reduzierung des Neubauanforderungswert Jahres-Primärenergiebedarf von bisher 75 Prozent auf 55 Prozent des Referenzgebäudes für Wohn- und Nichtwohngebäude
- PV-Anrechnung nur noch mit monatlichen Bilanzierung - die vereinfachte PV-Berechnung entfällt
- Referenzgebäude WG - DIN-V 18599-10: 2018-09: nutzungsbedingter Mindestaußenluftwechsel nNutz: 0,50 h-1
- Anpassung des in Anlage 5 des GEG geregelten vereinfachten Nachweisverfahrens für Wohngebäude (Modellgebäudeverfahren) und die Einführung eines Primärenergiefaktors für Strom zum Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen.
- Der Nachweis für Wohngebäude mit der Normenkombination DIN V 4701-10/DIN V 4108-6 ist für BEG nicht mehr zulässig.
(Energieausweise können für Wohngebäude noch bis zum 31.12.2023 mit dem Berechnungsverfahren 4108-6/4701-10 erstellt werden) - Alle Effizienzhäuser müssen künftig Niedertemperatur-Ready (NT-ready) sein
Zu diesen Änderungen haben wir folgendes im Energieberater für Sie angepasst:
Für neue Projekte oder bei den EB-Optionen können jetzt die Randbedingungen GEG 2023 ausgewählt werden:
Die Anforderungen der Grundbedingungen für das GEG 2023 können Sie jetzt wie bei der EnEV oder GEG Berechnung über das Drop-Down Menü anpassen
PV-Anrechnung, hier wird zukünftig nur noch mit der monatlichen Bilanzierung gerechnet - die vereinfachte PV-Berechnung entfällt
(Siehe auch Berücksichtigung PV-Anlagen GEG 2023)
Alle Effizienzhäuser müssen künftig Niedertemperatur-Ready (NT-ready) sein
dies bedeutet eine Vorlauftemperatur von 55° C im Auslegungsfall und Betrieb darf nicht überschritten werden (Ausnahme ist Effizienzhaus Denkmal).
Anforderungen GEG 2023 ist auch im Energieausweis sichtbar:
GEG 2020 GEG 2023
Häufigsten Fragen
zmzum GEG/BEG 2023:
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