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Bei der Berechnung für die BEG-Förderung vor dem 01.01.2023 (GEG 2020) wird die WRG bereits bei der Bestimmung des Wärme- und Kältebedarfs berücksichtigt und dann auch nicht mehr bei den Erneuerbaren Energien angerechnet. Mit der Änderung der Förderung nach BEG ab 01.01.2023 wird die WRG wie bei der GEG-Berechnung betrachtet.