Stufe 2 der BEG-Neubauförderung ab 21.04.2022 (NH-Haus mit QNG)


KfW-Information vom 20.04.2022

Ab dem 21.04.2022 werden nur noch Projekte mit Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Stufe 40 (EH / EG 40) und Nachhaltigkeit (NH) für Neubauten noch gefördert.

Für Projekte mit Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Stufe 40, Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Stufe 40 und Erneuerbare Energien (EE) und die Effizienzhaus-Stufe 40 Plus können keine Förderungen mehr beantragt werden. Bitte stellen Sie für diese Stufen keine Anträge mehr (Ausnahme: Betroffene des Hochwassers 2021 in einem betroffenen Gebiet des Hochwassers 2021 s.u).

Aktuelle Grundlage für die Förderung sind weiterhin die am 01.02.2022 in Kraft getretenen Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Wohngebäude (BEG WG) vom 07.12.2021, einschließlich der jeweils in der Anlage "Technische Mindestanforderungen" genannten Anforderungen mit den oben genannten Einschränkungen.

Diese Vorgaben können sich ändern, bitte benutzen Sie die offiziellen Portale und Zugänge wie die FAQ der KfW für stets aktuelle Informationen.


Wohngebäude Neubau

Neubau Effizienzhaus

In Abänderung zu Ziffer 5.1 der Richtlinie BEG WG entfällt die Förderung für die Effizienzhaus-Stufen 40, 40 Erneuerbare Energien (EE) und 40 Plus sowie die Förderfähigkeit von mit Gas betriebenen Wärmeerzeugern sowie der zugehörigen Umfeldmaßnahmen. Nur Betroffene des Hochwassers 2021  können bis einschließlich 30.06.2022 die Förderung für die Effizienzhaus-Stufe 40, 40 EE und 40 Plus beantragen.

Eine „Effizienzhaus NH“-Klasse wird erreicht, wenn für ein Effizienzhaus ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) bestätigt.Im Rahmen von Neubauvorhaben werden nur noch Wärmeerzeuger auf Basis Erneuerbarer Energien gefördert. Mit Gas betriebene Wärmeerzeuger (z. B. Gas-Brennwertkessel, gasbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Gasstrahler, Gas-Warmlufterzeuger) sowie deren Einbau und Anschluss sind nicht mehr förderfähig. Davon ausgenommen sind Vorhaben für Betroffene des Hochwassers 2021 in einem betroffenen Gebiet des Hochwassers 2021 (gemäß Aufbauhilfegesetz).

Informationslink zur KfW: Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude (BEG WG)


Nichtwohngebäude Neubau

Neubau Effizienzgebäude

In Abänderung zu Ziffer 5.1 der Richtlinie BEG NWG entfällt die Förderung für die Effizienzgebäude-Stufen 40 und 40 Erneuerbare Energien (EE) sowie die Förderfähigkeit von mit Gas betriebenen Wärmeerzeugern sowie der zugehörigen Umfeldmaßnahmen. Nur Betroffene des Hochwassers 2021 können bis einschließlich 30.06.2022 die Förderung für die Effizienzgebäude-Stufe 40 und 40 EE beantragen.

Als investive Maßnahmen werden die Errichtung (Neubau) und der Ersterwerb neu errichteter energieeffizienter Nichtwohngebäude gefördert, die den energetischen Standard eines Effizienzgebäudes für Neubauten erreichen.
Folgende Effizienzgebäude-Stufen werden gefördert: Effizienzgebäude 40 Nachhaltigkeit (NH)

Antragstellung ausschließlich für Betroffene des Hochwassers 2021 in einem betroffenen Gebiet des Hochwassers 2021 (gemäß Aufbauhilfegesetz) und befristet für einen Übergangszeitraum bis einschließlich 30.06.2022: Effizienzgebäude 40, 40 EE, 55 oder 55 EE

Informationslink zur KfW: Bundesförderung für effiziente Gebäude - Nichtwohngebäude (BEG NWG)



ECO-CAD Bewertung QNG

Um ein Effizienzhaus/-Gebäude 40 NH zu beantragen, wird unter anderem eine Kombination aus Bilanzbetrachtung wie Beispielsweise 18599 und Ökobilanzierung nach Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) - Regeln benötigt. 

ECO-CAD hilft Ihnen dabei, Werte nach QNG-Kriterien bzgl. Treibhauspotenzial (GWP) und nicht erneuerbarer Primärenergiebedarf (PENRT) zu ermitteln und ist über die CAD-Eingabe einfach mit der bekannten Energieberatersoftware zu kombinieren. 


Gebäudeanforderungen für den Neubau von Wohngebäude (1.1)


Treibhausgas und Primärenergie "QNG-PLUS"
Anforderungen für: KN21 WN 21


Dem Gebäude darf nur QNG-PLUS zuerkannt werden, wenn die gemäß der Methodik der Anlage LCA-Bilanzierungsregeln des QNG für Wohngebäude“ ermittelten

  1. Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus maximal 28 kg CO2 Äqu./m² a betragen und
  2. der ermittelte Primärenergiebedarf nicht erneuerbar im Gebäudelebenszyklus maximal 96 kWh/m² a beträgt.

Treibhausgas und Primärenergie "QNG-PREMIUM"

Anforderungen für: KN21 WN 21
Dem Gebäude darf nur QNG-PREMIUM zuerkannt werden, wenn die gemäß der Methodik der Anlage „LCA-Bilanzierungsregeln des QNG für Wohngebäude“ ermittelten
  1. Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus maximal 20 kg CO2 Äqu./m² a betragen und
  2. der ermittelte Primärenergiebedarf nicht erneuerbar im Gebäudelebenszyklus maximal 64 kWh/m² a beträgt.

Gebäudeanforderungen für den Neubau und die Komplettmodernisierung von Nichtwohngebäuden (2.1)

(In Planung die Anfordungen sind am 19.04.2022 veröffentlicht worden)


Treibhausgas und Primärenergie "QNG-PLUS"
Anforderungen für: BN22 BK22 UN22 UK22


Dem Gebäude darf nur QNG-PLUS zuerkannt werden, wenn die gemäß der Methodik der Anlage LCA-Bilanzierungsregeln des QNG für Nichtwohngebäude“ ermittelten

  1. Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus den Anforderungen gemäß der Anlage LCA-Anforderungswerte für Nichtwohngebäude“ entsprechen und
  2. der ermittelte Primärenergiebedarf nicht erneuerbar im Gebäudelebenszyklus den Anforderungen gemäß der Anlage „LCA-Anforderungswerte für Nichtwohngebäude

entspricht.


Treibhausgas und Primärenergie "QNG-PREMIUM"
Anforderungen für: BN22 BK22 UN22 UK22


Dem Gebäude darf nur QNG-PREMIUM zuerkannt werden, wenn die gemäß der Methodik der Anlage „LCA-Bilanzierungsregeln des QNG für Nichtwohngebäude“ ermittelten

  1. Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus den Anforderungen gemäß der Anlage LCA-Anforderungswerte für Nichtwohngebäude“ entsprechen und
  2. der ermittelte Primärenergiebedarf nicht erneuerbar im Gebäudelebenszyklus den Anforderungen gemäß der Anlage „LCA-Anforderungswerte für Nichtwohngebäude

entspricht.


Zertifizierungsstellen für QNG

Die Berechnungsergebnisse für Anlage 3 der QNG-Kriterien 1.1, 1.2, 2.1 und 2.2 werden von der zugehörigen Zertifizierungsstelle gegengeprüft.

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat eine Liste der Zertifizierungsstellen angeboten: https://www.nachhaltigesbauen.de/austausch/beg/siegelvarianten-bewertungssysteme/


Kundenservice

Sollten Sie weitere Hilfe benötigen, senden Sie uns Ihr Anliegen gerne über das HilfeCenter

Wir sind zu den üblichen Geschäftszeiten für Sie erreichbar. Unsere Geschäftszeiten finden Sie hier: Startseite