Berücksichtigung von PV-Anlagen nach EnEV/GEG/BEG (gültig bis 31.12.2022)

PV-Berechnung nach GEG

Achtung

Gültig bis 31.12.2022 (GEG 2020) s. dazu Berücksichtigung von PV-Anlagen nach GEG 2023

Hinweis

Der Abzug des PV-Strom erfolgt auf den Jahresprimärenergiebedarf

Wohngebäude

PV-Anlage ohne Speicher

GEG § 23

"Strom aus erneuerbaren Energien, der in einem zu errichtenden Gebäude eingesetzt wird, darf bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes nach § 20 (Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes) Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 (Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes) Absatz 1 und 2 nach Maßgaben der Absätze 2 bis 4 in Abzug gebracht werden, soweit er

    1. in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt wird und
    2. vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung selbst genutzt und nur die überschüssige Strommenge in das öffentliche Netz eingespeist wird."

"Bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Wohngebäudes dürfen vom Ausgangswert in Abzug gebracht werden"

  1. für eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ohne Nutzung eines elektrochemischen Speichers 150 Kilowattstunden je Kilowatt installierter Nennleistung und ab einer Anlagengröße mit einer Nennleistung in Kilowatt in Höhe des 0,03fachen der Gebäudenutzfläche geteilt durch die Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse nach DIN V 18599-1: 2018-09 zuzüglich das 0,7fache des jährlichen absoluten elektrischen Endenergiebedarfs der Anlagentechnik, jedoch insgesamt höchstens 30 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nach § 15 Absatz 1,"


Hier zeigen wir für Punkt 1 die Berechnung anhand eines Musterprojektes auf.

Gebäudenutzfläche An160
Anzahl Geschosse2
elektrische Endenergie Qend, el482 kWh
Peakleistung Anlage15 kW

150 kW * 15 kW2.250 kWh (Sockelbetrag PV-Strom)
0,03 * 160 m² / 22,4 (Mindestgröße der Anlage für den Zuschlag Anlagenstrom)

es folgt daher

0,7 * 482 kWh337,4 → gerundet 337 kWh (Zuschlag für Anlagenstrom)
2.250 kWh + 337 kWh= 2.587 kWh (PV-Abzugswert nach GEG)

Hinweis

Der Abzug darf höchstens 30% des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes betragen

PV-Anlage mit Speicher

GEG § 23

2. "für eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mit Nutzung eines elektrochemischen Speichers von mindestens 1 Kilowattstunde Nennkapazität je Kilowatt installierter Nennleistung der Erzeugungsanlage 200 Kilowattstunden je Kilowatt installierter Nennleistung und ab einer Anlagengröße mit einer Nennleistung in Kilowatt in Höhe des 0,03fachen der Gebäudenutzfläche geteilt durch die Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse nach DIN V 18599-1: 2018-09 zuzüglich das 1,0fache des jährlichen absoluten elektrischen Endenergiebedarfs der Anlagentechnik, jedoch insgesamt höchstens 45 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nach § 15 Absatz 1."


Auch hierfür nehmen wir wieder unser Musterprojekt zum besseren Verständnis zur Hand

Gebäudenutzfläche An160
Anzahl Geschosse2
elektrische Endenergie Qend, el482 kWh
Peakleistung Anlage15 kW
Nutzkapazität Batterie15 kWh

Hott-Tipp

Die Anrechenbarkeit des Speichers kommt erst zum Tragen, wenn der Speicher eine bestimmte Größe in Abhängigkeit der Peakleistung Anlage hat. (im Text oben fett markiert)

200  kW * 15 kW3.000 kWh Sockelbetrag PV-Strom
0,03 * 160 m² / 22,4 (Mindestgröße der Anlage für den Zuschlag Anlagenstrom)

es folgt daher

1,0 * 482 kWh482 kWh
3.000 kWh + 482= 3.482  (PV-Abzugswert nach GEG)

Hinweis

Der Abzug darf höchstens 45% des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes betragen

Sonderfall 3 § 36 Wohngebäude

hier heißt es weiterhin:

[..Wird bei Wohngebäuden Strom aus solarer Strahlungsenergie genutzt, gilt die Anforderung bezüglich des Mindestanteils nach Satz 1 als erfüllt, wenn eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie installiert und betrieben wird, deren Nennleistung in Kilowatt mindestens das 0,03fache der Gebäudenutzfläche geteilt durch die Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse nach DIN V 18599-1:2018-09 beträgt..]

Dies bedeutet, dass hier auch eine automatische Prüfung vom Energieberater vorgenommen wird, und der Deckungsgrad automatisch 15% beträgt. Sollten Sie also mehr Peakleistung hinterlegen als bei "Grenze der Peakleistung" angegeben, greift der § 36 automatisch und es werden 15% Deckungsanteil hinterlegt. Der Ertrag der PV-Anlage im Erneuerbaren Energien Formblatt beträgt dann 15 % des Wärmeenergiebedarfs

Nichtwohngebäude

PV-Anlage ohne Speicher

GEG § 23

3. Bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Nichtwohngebäudes dürfen vom Ausgangswert in Abzug gebracht werden:

1. für eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ohne Nutzung eines elektrochemischen Speichers 150 Kilowattstunden je Kilowatt installierter Nennleistung und ab einer Anlagengröße von 0,01 Kilowatt Nennleistung je Quadratmeter Nettogrundfläche zuzüglich das 0,7fache des jährlichen absoluten elektrischen Endenergiebedarfs der Anlagentechnik, jedoch insgesamt höchstens 30 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nach § 18 Absatz 1 und gleichzeitig insgesamt höchsten das 1,8fache des bilanzierten endenergetischen Jahresertrags der Anlage

Hierzu nehmen wir unser Büro Musterprojekt zum besseren Verständnis zur Hand

Nettogrundfläche Angf1.060
elektrische Endenergie Qend, el1402 kWh
Peakleistung Anlage15 kWh

150  kW * 15 kW (Peakleistung)2.250 kWh Sockelbetrag PV-Strom
0,01 * 1.06010,6 (Mindestgröße der Anlage für den Zuschlag Anlagenstrom)

es folgt daher

0,7 * 1.402 kWh982 kWh Zuschlag für Anlagenstrom
2.250 kWh + 982 kWh
= 3.232 kWh (PV-Abzugswert nach GEG)

Hinweis

Der Abzug darf höchstens 30% des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes betragen und gleichzeitig insgesamt höchsten das 1,8fache des bilanzierten endenergetischen Jahresertrags der Anlage

PV-Anlage mit Speicher

GEG § 23

2. für eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mit Nutzung eines elektrochemischen Speichers von mindestens 1 Kilowattstunde Nennkapazität je Kilowatt installierter Nennleistung der Erzeugungsanlage 200 Kilowattstunden je Kilowatt installierter Nennleistung und ab einer Anlagengröße von 0,01 Kilowatt Nennleistung je Quadratmeter Nettogrundfläche zuzüglich das 1,0fache des jährlichen absoluten elektrischen Endenergiebedarfs der Anlagentechnik, jedoch insgesamt höchstens 45 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nach § 18 Absatz 1 und gleichzeitig insgesamt höchstens das 1,8fache des bilanzierten endenergetischen Jahresertrags der Anlage.

Hierzu nehmen wir unser Büro Musterprojekt zum besseren Verständnis zur Hand

Nettogrundfläche Angf1.060
elektrische Endenergie Qend, el1.402 kWh
Peakleistung Anlage15 kWh
Nutzkapazität Batterie15 kWh

Hott-Tipp

Die Anrechenbarkeit des Speichers kommt erst zum Tragen, wenn der Speicher eine bestimmte Größe in Abhängigkeit der Peakleistung Anlage hat. (im Text oben fett markiert)

200  kW * 15 kW3.000 kWh Sockelbetrag PV-Strom
0,01 * 1.06010,6 (Mindestgröße der Anlage für den Zuschlag Anlagenstrom)

es folgt daher

1,01.402 kWh1.402 kWh Zuschlag für Anlagenstrom
3.000 kWh + 1.402= 4.402 kWh (PV-Abzugswert nach GEG)

Hinweis

Der Abzug darf höchstens 45% des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes betragen und gleichzeitig insgesamt höchsten das 1,8fache des bilanzierten endenergetischen Jahresertrags der Anlage

Sonderfall 1, § 23 GEG, Abs. 4 Stromdirektheizung

4. "Wenn in einem zu errichtenden Gebäude Strom aus erneuerbaren Energien für Stromdirektheizungengenutzt wird oder in einem zu errichtenden Nichtwohngebäude die Nutzung von Strom für Lüftung, Kühlung, Beleuchtung und Warmwasserversorgung die Energienutzung für die Beheizung überwiegt, ist abweichend von den Absätzen 2 und 3 der monatliche Ertrag der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dem tatsächlichen Strombedarf gegenüberzustellen. Für die Berechnung ist der monatliche Ertrag nach DIN V 18599-9: 2018-09 zu bestimmen. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN V 18599-10: 2018-09 Anhang E sowie der Standardwerte zur Ermittlung der Nennleistung des Photovoltaikmoduls nach DIN V 18599-9: 2018-09 Anhang B zu ermitteln."

Hinweis

Bei der monatlichen Bilanzierung wird die Endenergie betrachtet. Wenn man daraus einen Abzugswert für die Primärenergie berechnet, muss man diesen mit dem Primärenergiefaktor des Energieträgers (Brennstoffs) multiplizieren (für Strom der Faktor 1,8).

Hinweis

Diese Berechnung steht nur nach DIN-18599 zur Verfügung nicht nach DIN 4108-6/4701-10

Hierfür haben Sie in der DIN-18599 Berechnung das eingeramte Feld, die Berücksichtigung wird automatisch vom Programm vorgenomme, es ist keine zusätzliche Aktivierung in der Berechnung mehr notwendig.

Sonderfall 2 § 23 GEG, Abs. 4

"oder in einem zu errichtenden Nichtwohngebäude die Nutzung von Strom für Lüftung, Kühlung, Beleuchtung und Warmwasserversorgung die Energienutzung für die Beheizung überwiegt, ist abweichend von den Absätzen 2 und 3 der monatliche Ertrag der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dem tatsächlichen Strombedarf gegenüberzustellen. Für die Berechnung ist der monatliche Ertrag nach DIN V 18599-9: 2018-09 zu bestimmen."

Beispiel:

In diesem Bild sieht man, dass die Endenergie für Beleuchtung, Lüftung und Kühlung >  ist, als der Endenergiebedarf der Heizung. In diesem Fall greift automatisch Abs. 4, auch hier ist keine zusätzliche Aktivierung notwendig. Das Programm gibt dies automatisch an.

Hinweis

Bei der monatlichen Bilanzierung wird die Endenergie betrachtet. Wenn man daraus einen Abzugswert für die Primärenergie berechnet, muss man diesen mit dem Primärenergiefaktor des Energieträgers (Brennstoffs) multiplizieren (für Strom der Faktor 1,8).

PV-Berechnung für die BEG für erneuerbare Energien

Wohngebäude nach DIN-18599

Bei der Berechnung nach DIN 18599 erfolgt die Berechnung automatisch und wird in das "Erneuerbare Energien - DIN Formblatt" übernommen :


Hinweis

ACHTUNG: Für die Berechnung der EE-Klassen ist die vereinfachte Berechnung nach GEG §23 Abs. 2 nicht zulässig.

Wohngebäude 4108-6/4701-10

die Berechnung der PV-Anlage kann auch hier über die Ergebnisseite oder die Anlagentechnik aufgerufen werden


PV-Abzug für die BEG auf den Jahres-Primarenergiebedarf

Die Anrechnung von PV-Strom auf den Jahres-Primärenergiebedarf für die BEG erfolgt immer nach GEG § 23 Abs. 4. und es gilt entsprechend FAQ 12.04:

"Für die Anrechnung des erzeugten Stroms ist der so ermittelte monatliche Stromertrag aus erneuerbaren Energien dem monatlichen Endenergiebedarf für Strom aus der energetischen Gebäudebilanzierung gegenüberzustellen, somit dem darin ermittelten Strombedarf für elektrische Heizung und elektrische Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien sowie bei Nichtwohngebäuden zusätzlich für Beleuchtung. Sonstiger Haushalts- bzw. Nutzerstrom wird nicht berücksichtigt."

Diese Regelung gilt nur für den Abzugswert nach BEG auf den Qp und nicht für die EE-Klasse.

Für die Anrechnung der EE-Klasse gilt jedoch entsprechend FAQ 14.04:

"Dabei ist für den Nachweis der EE-Klasse (anders als bei der Anrechnung in der Gebäudebilanzierung) nur derjenige Stromertrag aus erneuerbaren Energien anrechenbar, der bei − Wohngebäud en zur Deckung des Wärmebedarfs und bei − Nichtwohngebäuden zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarf"

Dies bedeutet, dass hier Hilfsenergie und Beleuchtung nicht angerechnet werden. Daher wird als el. Bedarf ggf. 0 angezeigt.


Es wird also für das BEG und die EE-Klassen unterschieden, ob die Hilfsenergie angerechnet wird oder nicht.

Der Abzugswert wird automatisch berechnet und ergibt sich dann aus dem Wert für den selbstgenutzten PV-Strom nach GEG * 1,8 (Primärenergiefaktor für Strom). Es müssen also keine Einstellungen verändert werden.

Wohn- und Nichtwohngebäude nach DIN-18599


Hott-Tipp

In der Tabelle zum selbst nutzbaren PV-Strom wird unter dem Tabreiter "monatliche Bilanzierung" der Wert für die PV-Eigennutzung Qf,PV angezeigt. Dieser Wert * 1,8 (Primärenergiefaktor für Strom) ergibt den Qp-Abzugswert für PV nach GEG § 23 Abs. 4.

Der daraus resultierende reduzierte Jahres-Primärenergiebedarf wird dann bei den BEG-Anforderungen angezeigt.

In der Tabelle zum selbstnutzbaren Anteil vom PV-Ertrag wird in der Spalte "GEG" der Wert die PV-Eigennutzung Qnutz,PV angezeigt. Dieser Wert * 1,8 (Primärenergiefaktor für Strom) ergibt den Qp-Abzugswert für PV nach GEG § 23 Abs. 4.


Der daraus resultierende reduzierte Jahres-Primärenergiebedarf wird dann bei den BEG-Anforderungen angezeigt.


PV-Berechnung nach EnEV

Unter "Ergebnisse – Übersicht/Ausgabe – Übersicht" lässt sich ein „EnEV“-Button anwählen. Im folgenden Fenster „EnEV-Anforderungen / Energielabel“ lässt sich die Eingabe von Strom aus PV-Anlagen aktivieren.


So lesen Sie die simulierten Daten aus der PV-Simulation in den Energieberater ein:

  1. Öffnen Sie das Projekt mit der PV-Simulation 3D PLUS
  2. Wählen Sie unter dem Reiter Projektoptionen folgenden Punkte:

    1. PV-Anlage
    2. Detaillierte Verschaltung
  3. Legen Sie die Anlage vollständig an (Modulkatalog, Inverter etc.)
  4. Simulieren Sie nun das Gebäude
  5. Nach erfolgreicher Simulation, schließen Sie bitte das Projekt. Die Schließung des Projektes erfolgt über den Reiter "Datei → schließen".
  6. Öffnen Sie nun den Energieberater und das gewünschte Projekt und folgen der o.s. Anleitung um die Maske aufzurufen und wählen "erfassen" an.
  7. Danach klicken Sie auf "Ergebnisse aus PV-Simulation einlesen → Erträge aus Berechnung/Simulation"
  8. Im Anschluss werden die Erträge angezeigt


Kundenservice

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