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Versionsnummer: 5.33.x

Datum der letzten Änderung: 09.01.2020





Version 5.34.0.20 vom  

Anpassung der LSTB-Protokollanforderung


Version 5.33.0.20 vom  

Lohnsteuerrecht

Lohnsteuerrichtline 2020

Für 2020 wurde eine neue Lohnsteuerrichtline verabschiedet. Diese führt in der Regel zu einer Senkung der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages.

Anpassung der Lohnsteuerbescheinigung 2020

Für den Versand der Lohnsteuerbescheinigung 2020 wurden Anpassungen an die aktuelle Eric-Version durchgeführt.

Sozialversicherung

Beitragsbemessungsgrenzen 2020

Die Beitragsbemessungsgrenzen wurden für 2020 auf die folgenden Werte erhöht:

ArtBeträge/MonatBeträge/Jahr
Kranken-/Pflegeversicherung (West und Ost)4.687,50 €/Monat56.250,00 €/Jahr
Renten-/Arbeitslosenversicherung (West)6.900,00 €/Monat82.800,00 €/Jahr
Renten-/Arbeitslosenversicherung (Ost)6.450,00 €/Monat77.400,00 €/Jahr
Beitragssätze 2020
Krankenversicherung

Der Gesetzgeber hat ab 2016 die allgemeinen Beitragssätze zur Krankenversicherung festgeschrieben. Diese liegen jeweils bei 7,30 % für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Darüber hinaus kann jede Krankenkasse einen individuellen Zusatzbeitrag erheben. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2020 liegt bei 1,10 %.
Für den Abruf des individuellen Zusatzbeitrages gehen sie über die folgende Funktion:

Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung ist der Beitrag auch 2020 auf 3,05 % festgesetzt.

Rentenversicherung

Für die Rentenversicherung bleibt der Beitragssatz für 2020 stabil auf 18,60 %.

Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung wird für 2020 um 0,10 % auf 2,40 % gesenkt.

Insolvenzgeldumlage

Der Beitragssatz für die Insolvenzgeldumlage bleibt für 2020 konstant bei 0,06 %.

Mini-Job / Gleitzone-Übergangsbereich

Mini-Job

Bis auf die U2 bleiben die Beitragssätze zu 2017 identisch, sodass sich folgende Werte für 2020 ergeben:

Krankenversicherung:           13,00 %

Rentenversicherung:             15,00 %

Pauschale Lohnsteuer:            2,00 %

Umlage U1/U2:                        0,90 % / 0,19 %

Gleitzone / Übergangsbereich
Gleitzonenfaktor

Für 2020 ist der Gleitzonenfaktor „F“ auf 0,7547 festgesetzt.

Elster-Schnittstellen

Elstermodule Version 31

Anhebung der Elsterversion auf 31.4.2.0  für die Elstermeldungen 2020




Version 5.32.0.19 vom

Neue Gleitzone/Übergangsregelung/MidiJob ab 01.07.2019

Ab 01.07.2019 wird die Gleitzonenregelung erweitert auf einen Sozialversicherungspflichtigen Gehaltsbereich von 450,01 € bis 1300,00 €. Für alle Mitarbeiter die in der bisherigen Gleitzone gewesen sind, wird sich die Änderung unter Berücksichtigung des erweiterten Gleitzonenbereiches wiederspiegeln (dieser führt zu einer verminderten SV-Brutto welches für die Berechnung angesetzt wird).

Das Programm stellt automatisch die bisherigen SV-Pflichtigen Arbeitnehmer zum 01.07.2019, die in dem Bereich von 850,01 € bis 1300,00 € im Durchschnitt der letzten 6 Monate gewesen sind, auf die neue Gleitzonenregelung um.

Man kann die Umstellung bei den Mitarbeiterstammdaten (Tabreiter „Stammdaten“) unter dem Untertabreiter „Tätigkeit“ überprüfen. Hier wird bei der Umstellung der Eintrag „Ü2 – Übergangsbereich ab 01.07.2019“ gesetzt:

Sollte der Mitarbeiter im Laufe des Jahres im Durchschnitt über die 1300,00 € pro Monat kommen (z.B. durch eine Zahlung eines Weihnachtsgeldes im Dezember), kann der Eintrag „Gleitzonenregelung nicht anwenden“ gesetzt werden, damit diese in
KEINEM Monat Anwendung findet:

Beim Erstellen der SV-Jahresmeldung wird dann Programmseitig geprüft, ob im Laufe des Jahres dann eine der folgenden Regeln für die drei Auswahlziffern zutrifft:

0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen
1 = Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb der Grenzen
2 = Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen







Hinweis

Die in diesen Unterlagen enthaltenen Angaben, Daten, Werte usw. können ohne vorherige Ankündigung geändert werden. Ebenso sind die Abbildungen unverbindlich.

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