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Frage

Sie haben eine Plausibilitätsverletzung bei der Erstellung der ZStat-Statistik ?


Lösung

Korrektur der Plausibilitätsverletzung : 

Im Protokoll werden mögliche Verletzungen mit einem * (Sternchen) gekennzeichnet.
Darunter werden mögliche korrekte Alternativen ausgegeben

Im obigen Beispiel ist z.B. der Brennstoff nicht korrekt angegeben.
In den Plausibilitätsbedingungen dürfen dort nur die Brennstoffe 32, 35 (Siehe "Tabelle zur Brennstoffübersetzung", 32=Gase der öffentlichen Gasversorgung, 35=Flüssiggas) abgegeben werden.
In der Feuerstätte wurde aber 37 (Klärgas) angegeben.

Tabelle zur Brennstoffübersetzung : 

Nummer

Brennstoff

1Steinkohlen
2nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts
3Steinkohlenkoks
4Braunkohlen
5Braunkohlenbriketts
6Braunkohlenkoks
7Brenntorf
8Presslinge aus Brenntorf
9Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts nach DIN EN 1860, Ausgabe September 2005
10naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz 
11naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Hackschnitzel 
12naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Reisig und Zapfen 
13naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Sägemehl
14naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Spänen 
15naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Schleifstaub
16naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Rinde
17Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts nach DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996
18Holzpellets nach den brennstofftechnischen Anforderungen des DINplus-Zertifizierungsprogramms „Holzpellets zur Verwendung in Kleinfeuerstätten nach DIN 51731-HP 5“, Ausgabe August 2007, sowie andere Holzbriketts oder Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität.
19andere Holzbriketts aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität
20andere Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität
21gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten,
22Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten
23Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe
24Getreide und Getreidepflanzen
25Pellets aus Getreide und Getreidepflanzen
26Heizöl leicht (Heizöl EL) nach DIN 51603-1, Ausgabe August 2008
27andere leichte Heizöle mit gleichwertiger Qualität
28naturbelassene Pflanzenöle 
29Pflanzenölmethylester
30Methanol
31Ethanol
32Gase der öffentlichen Gasversorgung
33naturbelassenes Erdgas mit vergleichbaren Schwefelgehalten
34Erdölgas mit vergleichbaren Schwefelgehalten
35Flüssiggas
36Wasserstoff
37Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 Promille, angegeben als Schwefel, oder Biogas aus der Landwirtschaft
38Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 Promille, angegeben als Schwefel
39sonstige nachwachsende Rohstoffe, soweit diese die Anforderungen nach Absatz 5 einhalten
40elektrisch
41Keine Zuordnung nach 1. BImSchV (z. B. bei Testanlagen)
42Nah-/Fernwärme

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