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BEG - Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude für Wohngebäude / Nichtwohngebäude

Für das BEG können nur die folgende Arten der Wärmeerzeugung verwendet werden:

Wohngebäude:

Der Einsatz einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ist in der EE-Klasse verpflichtend. Dabei können zentrale,
dezentrale und Mischformen aus zentralen und dezentralen Lüftungsanlagen zur Anwendung kommen. Die Lüftungsanlage muss in der Lage sein, die in DIN 1946-6 genannten planmäßigen Außenluftvolumenströme (Nennlüftung) für
sämtliche Nutzungseinheiten beziehungsweise für das Gebäude sicher zu stellen. Die Lüftungsanlage muss einreguliert werden.

Für die EE-Klasse können folgende Technologien verwendet werden:


a) Nutzung von Solarthermie

b) Eigene Erzeugung und Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien zur Wärmeerzeugung, ausgenommen Stromdirektheizungen auf der Basis von Festkörperwärmespeichern

c) Nutzung von Geothermie/Umweltwärme/Abwärme mittels Wärmepumpe

d) Verfeuerung fester Biomasse

e) Wärmerückgewinnung aus Lüftungsanlagen

f) Grüner Wasserstoff oder Biomethan in Brennstoffzellen-Heizsystemen

g) Anschluss an Wärme- oder Gebäudenetze; für die Deckung des Anteils erneuerbarer Energien im Gebäudenetz, darf nur Wärmeerzeugung nach den Buchstaben a bis f verwendet werden; für die Deckung des Anteils erneuerbarer Energien im Wärmenetz darf für das Wärmenetz ein Anteil von 65 % erneuerbarer Energien zur Erfüllung der EE-Klasse pauschal angesetzt werden.


Weitere Arten der Wärmeerzeugung sowie Ersatzmaßnahmen aus Abschnitt 4 GEG können nicht angerechnet werden. Bei der Nutzung erneuerbarer Energien müssen alle sonstigen relevanten Anforderungen der §§ 35 bis 38 sowie die §§ 40 und 44 GEG erfüllt werden. Die vereinfachten Flächenformeln zur Nutzung von Solarthermie (§ 35GEG) und Strom aus erneuerbaren Energien (§ 36 GEG) dürfen nicht angewendet werden.

Nichtwohngebäude: 

Der Einsatz einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ist bei Nichtwohngebäuden für normal beheizte Zonen (≥19 °C) mit den Nutzungen der Nummern 1 bis 5, 8 bis 13, 16, 17, 25 bis 31, 37 bis 40 und 42 nach DIN V 18599-10 in der EE-Klasse verpflichtend.

Dabei können zentrale, dezentrale und Mischformen aus zentralen und dezentralen Lüftungsanlagen zur Anwendung kommen. Die Lüftungsanlage muss in der Lage sein, den für die jeweilige Nutzung erforderlichen Außenluftvolumenstrom nach DIN V 18599-10 Tabelle 5 sicherzustellen.

In niedrig beheizten Zonen ist der Einsatz einer Lüftungsanlage für das Erreichen der EE-Klasse nicht erforderlich.
Gleiches gilt beim EH Denkmal, soweit der Einbau einer Lüftungsanlage durch Auflagen des Denkmalschutzes nicht möglich ist.

Die Lüftungsanlage muss einreguliert werden.

Für die EE-Klasse können folgende Technologien verwendet werden:



a) Nutzung von Solarthermie

b) Eigene Erzeugung und Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien zur Wärmeerzeugung, ausgenommen Stromdirektheizungen auf der Basis von Festkörperwärmespeichern

c) Über ein technisches System nutzbar gemachte Geothermie/Umweltwärme/unvermeidbare Abwärme

d) Verfeuerung von fester Biomasse

e) Wärmerückgewinnung aus Lüftungsanlagen

f) Grüner Wasserstoff oder Biomethan in Brennstoffzellen-Heizsystemen

g) Kälte aus erneuerbaren Energien

h) Anschluss an Wärme- oder Gebäudenetze; für die Deckung des Anteils erneuerbarer Energien im Gebäudenetz dürfen nur Technologien nach den Buchstaben a bis g verwendet werden; für die Deckung des Anteils erneuerbarer

Energien im Wärmenetz darf für das Wärmenetz ein Anteil von 65 % erneuerbarer Energien zur Erfüllung der EEKlasse pauschal angesetzt werden.


Wohn- und Nichtwohngebäude

Solarthermie

GEG § 35 - Nutzung solarthermischer Anlagen

Wird eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger genutzt, müssen die darin enthaltenen Kollektoren oder das System mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein, solange und soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) geändert worden ist, nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Zertifizierung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen.

PV-Strom

GEG § 36 - Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien

Strom aus erneuerbaren Energien, der in einem zu errichtenden Gebäude eingesetzt wird, darf bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in Abzug gebracht werden, soweit er

1. im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt wird und

2. vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung selbst genutzt und nur die überschüssige Strommenge in das öffentliche Netz eingespeist wird.

Geothermie und Umweltwärme

GEG § 37 - Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme

Die Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder Abwärme aus Abwasser muss mittels elektrisch oder mit fossilen Brennstoffen angetriebener Wärmepumpen technisch nutzbar gemacht werden.

Feste Biomasse

GEG § 38 - Nutzung von fester Biomasse

Wenn eine Feuerungsanlage im Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 105 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung betrieben wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. die Biomasse muss genutzt werden in einem

a) Biomassekessel oder

b) automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger,

2. es darf ausschließlich Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt werden.

Flüssige Biomasse - nicht BEG

GEG § 39 Nutzung von flüssiger Biomasse

Die Nutzung muss in einer KWK-Anlage oder in einem Brennwertkessel erfolgen.

Unbeschadet davon muss die zur Wärmeerzeugung eingesetzte Biomasse den Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige Herstellung, die die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 262 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung stellt, genügen. § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ist nicht anzuwenden.

Gasförmige Biomasse

GEG § 40 - Nutzung von gasförmiger Biomasse

Die Nutzung muss in einer hocheffizienten KWKAnlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder in einem Brennwertkessel erfolgen. Der Wärme- und Kälteenergiebedarf muss

1. zu mindestens 30 Prozent gedeckt werden, wenn die Nutzung in einer KWK-Anlage nach Satz 1 erfolgt oder

2. zu mindestens 50 Prozent gedeckt werden, wenn die Nutzung in einem Brennwertkessel erfolgt.

Wenn Biomethan genutzt wird, müssen unbeschadet davon folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. bei der Aufbereitung und Einspeisung des Biomethans müssen die Voraussetzungen nach Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung erfüllt worden sein und

2. die Menge des entnommenen Biomethans im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres muss der Menge von Gas aus Biomasse entsprechen, das an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist worden ist, und es müssen Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des Biomethans von seiner Herstellung über seine Einspeisung in das Erdgasnetz und seinen Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz verwendet worden sein.

Wenn biogenes Flüssiggas genutzt wird, muss die Menge des entnommenen Gases am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entsprechen, das an anderer Stelle hergestellt worden ist, und müssen Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des biogenen Flüssiggases von seiner Herstellung über seine Zwischenlagerung und seinen Transport bis zu seiner Einlagerung in den Verbrauchstank verwendet worden sein.

Kälte aus erneuerbaren Energien - BEG nur Nichtwohngebäude

GEG § 41 - Nutzung von Kälte aus erneuerbaren Energien

Die Kälte muss technisch nutzbar gemacht werden

1. durch unmittelbare Kälteentnahme aus dem Erdboden oder aus Grund- oder Oberflächenwasser oder

2. durch thermische Kälteerzeugung mit Wärme aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 5.

Die Kälte muss zur Deckung des Kältebedarfs für Raumkühlung nach § 3 Absatz 1 Nummer 31 Buchstabe b genutzt werden. Der Endenergieverbrauch für die Erzeugung der Kälte, für die Rückkühlung und für die Verteilung der Kälte muss nach der jeweils besten verfügbaren Technik gesenkt worden sein.

Die für die Erfüllung der Anforderung nach Absatz 1 anrechenbare Kältemenge umfasst die für die Zwecke nach Absatz 3 Satz 1 nutzbar gemachte Kälte, nicht jedoch die zum Antrieb thermischer Kälteerzeugungsanlagen genutzte Wärme.

Die technischen Anforderungen nach den §§ 35 bis 40 sind entsprechend anzuwenden, solange und soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Nutzung von Abwärme

GEG § 42 - Nutzung von Abwärme

Sofern Kälte genutzt wird, die durch eine Anlage technisch nutzbar gemacht wird, der Abwärme unmittelbar zugeführt wird, ist § 41 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

Sofern Abwärme durch eine andere Anlage genutzt wird, muss die Nutzung nach dem Stand der Technik erfolgen.

Kraft-Wärme-Kopplung

GEG § 43 - Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung

Eine KWK-Anlage muss hocheffizient sein im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.

Sofern Kälte genutzt wird, die durch eine Anlage technisch nutzbar gemacht wird, der unmittelbar Wärme aus einer KWK-Anlage zugeführt wird, muss die KWK-Anlage den Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 1 genügen. § 41 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

Fernwärme und Fernkälte

GEG § 44 - Fernwärme oder Fernkälte

Bei der Berechnung wird nur die bezogene Menge der Fernwärme oder Fernkälte angerechnet, die rechnerisch aus erneuerbaren Energien, aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme oder aus KWK-Anlagen stammt. GEG § 35 und die §§ 37 bis 43 sind entsprechend anzuwenden.

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