Zum 01.01.2023 tritt das neue Gebäudeenergiegesetz GEG/BEG 2023 in Kraft. Änderungen gegenüber dem GEG/BEG 2020 sind:
Reduzierung des Neubauanforderungswert Jahres-Primärenergiebedarf von bisher 75 Prozent auf 55 Prozent des Referenzgebäudes für Wohn- und Nichtwohngebäude
PV-Anrechnung nur noch mit monatlichen Bilanzierung - die vereinfachte PV-Berechnung entfällt
Anpassung des in Anlage 5 des GEG geregelten vereinfachten Nachweisverfahrens für Wohngebäude (Modellgebäudeverfahren) und die Einführung eines Primärenergiefaktors für Strom zum Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen.
Der Nachweis für Wohngebäude mit der Normenkombination DIN V 4701-10/DIN V 4108-6 ist für BEG nicht mehr zulässig. (Energieausweise können für Wohngebäude noch bis zum 31.12.2023 mit dem Berechnungsverfahren 4108-6/4701-10 erstellt werden)
Alle Effizienzhäuser müssen künftigNiedertemperatur-Ready (NT-ready) sein
Zu diesen Änderungen haben wir folgendes im Energieberater für Sie angepasst:
Für neue Projekte oder bei den EB-Optionen können jetzt die Randbedingungen GEG 2023 ausgewählt werden:
Die Anforderungen der Grundbedingungen für das GEG 2023 können Sie jetzt wie bei der EnEV oder GEG Berechnung über das Drop-Down Menü anpassen
PV-Anrechnung, hier wird zukünftig nur noch mit der monatlichen Bilanzierung gerechnet - die vereinfachte PV-Berechnung entfällt (Siehe auch Berücksichtigung PV-Anlagen GEG 2023)
Alle Effizienzhäuser müssen künftigNiedertemperatur-Ready (NT-ready)sein
dies bedeutet eine Vorlauftemperatur von 55° C im Auslegungsfall und Betrieb darf nicht überschritten werden (Ausnahme ist Effizienzhaus Denkmal).
Anforderungen GEG 2023 ist auch im Energieausweis sichtbar: