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GEG § 51

Für GEG-Berechnung

Dieses Berechnungsverfahren ist in der Software bisher nicht umgesetzt.

Die Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau entsprechend GEG § 51 beziehen sich nur auf den Transmissionswärmeverlust H’T bei Wohngebäuden bzw. auf die mittl. Wärmedurchgangskoeffizienten bei Nichtwohngebäuden der Erweiterung bzw. des Anbaus.  Anforderungswerte an den Jahres-Primärenergiebedarf gibt es nicht.

Nach § 51 GEG gilt dazu:

(1) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume darf

1. bei Wohngebäuden der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das 1,2fache des entsprechenden Wertes des

Referenzgebäudes gemäß der Anlage 1 nicht überschreiten oder

2. bei Nichtwohngebäuden die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der

Höchstwerte gemäß der Anlage 3 nicht überschreiten.

Diese Eingabemöglichkeit ist in der Software noch nicht implementiert. Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf den Anbau bzw. neu hinzukommenden Teil und nicht wie in der vorherigern ENEV (§ 9) auch auf den Bestand. Dadurch können Sie dies wie folgt in der Software aktuell abbilden und den Grenzwert errechnen.

Wohngebäude:

Es wird nur die die Erweiterung bzw. der Ausbau erfasst, der Grenzwert, der eingehalten werden muss, ist das 1,2fache des H'T des entsprechenden Referenzgebäudes (bezieht sich damit auf die Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume).

Nichtwohngebäude:

Es wird nur die Erweiterung bzw. der Ausbau erfasst, die Grenzwerte, die eingehalten werden müssen, sind jeweils das max. 1,25-fachen (Rundung auf 1 Nachkommastelle) der Höchstwerte der mittleren U-Werte (Anlage 3) der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume.


Für BEG-Berechnung

Abweichend zum oberen Teil GEG-Berechnung, gibt es für die BEG-Berechnungen andere Anforderungen.

Wohngebäude

Hierzu sehen die technischen Mindestanforderungen der KFW folgendes vor.

Nach der Liste der technischen FAQ Version 5.0 gilt für die Erweiterung bestehender Wohngebäude (Anbau, Dachaufstockung) oder Ausbau von zuvor nicht beheizten Räumen (Z.B. Keller, Dachboden) Punkt 1.04.

Hier ist der letzte Satz relevant:

Nach § 51 Absatz 1 Nr. 1 GEG besteht beim öffentlich-rechtlichen Nachweis bei Erweiterungen und Ausbau keine Anforderung an den Jahres-Primärenergiebedarf. Dies gilt jedoch nicht bei dem Nachweis für ein Effizienzhaus. Bei der Umsetzung eines Effizienzhauses ist auch bei Erweiterung oder Ausbau die Anforderung an den Jahres-Primärenergiebedarf für den jeweiligen Effizienzhaus-Standard stets einzuhalten.

Die energetischen Maßnahmen der Erweiterung oder des Ausbaus werden in der BEG WG als Sanierung oder alternativ in der BEG EM als Einzelmaßnahmen gefördert.


Nichtwohngengebäude


Kundenservice

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EnEV (veraltet) § 9 Abs. 5

Sofern ein Anbau an ein Bestandsgebäude angebaut wird und eine neue Heizung eingebaut wird, kann dies nach EnEV § 9 Abs. 5 bilanziert werden. Hierzu werden der Bestand und der neu hinzukommende Gebäudeteil im Projekt eingegeben. Über die Funktion im EnEV Grenzwertdialog „Anbau/Ausbau > 50 m² + neue Heizung“ kann der Rechenansatz aktiviert werden, dazu müssen im Nachgang alle Bauteile die zum Anbau gehören über den Haken in der Hüllflächentabelle aktiviert werden.

Der Transmissionswärmeverlust wird dadurch nur auf den neu hinzukommenden Gebäudeteil berechnet, der Jahresprimärenergiebedarf aber für das komplette Gebäude.

Berechnung aktivieren:

Bauteile deklarieren:

 
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