Leerständen kann man unter dem Reiter „Verbrauch“, bei „Energiebezugsfläche (EBF) / Leerstand“ erfassen indem man den Button „Leerstände erfassen“ anwählt:
Gemäß: Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand wird, die Ausgabe innerhalb des Energieausweises wird immer auf den gesamten Betrachtungszeitraum ausgegeben und mit dem gemittelten Klimafaktor bewertet:
Regeln:
Längere Leerstände sind gemäß GEG § 19 Absatz 3 Satz 2 EnEV 82 Absatz 5 bei der Ermittlung des Energieverbrauchs rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Im Grundsatz liegt längerer Leerstand bei einem Leerstandsfaktor fleer größer oder gleich 0,05 nach Nummer 65.2
Bekanntmachung der Regeln für "Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand vom 7. April 2015März 2021" vor. Das beschriebene Verfahren kann angewendet werden, wenn der Leerstandsfaktor höchstens 0,3 beträgt.
Weitere Informationen hierzu finden Sie bei dem Paragraphen-Zeichen im Programm wie beim beigefügtem Bild:
Hinweis |
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Nach aktuellem Regelwerk s.o. werden Leerstände nur berücksichtigt, wenn sich diese im Zeitraum Oktober-März befinden. |
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