Leerständen kann man unter dem Reiter „Verbrauch“, bei „Energiebezugsfläche (EBF) / Leerstand“ erfassen indem man den Button „Leerstände erfassen“ anwählt:
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Gemäß: Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand wird, die Ausgabe innerhalb des Energieausweises wird immer auf den gesamten Betrachtungszeitraum ausgegeben und mit dem gemittelten Klimafaktor bewertet:
Regeln:
Längere Leerstände sind gemäß GEG §
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82 Absatz 5 bei der Ermittlung des Energieverbrauchs rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Im Grundsatz liegt längerer Leerstand bei einem Leerstandsfaktor fleer größer oder gleich 0,05 nach Nummer
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5.2
Bekanntmachung der Regeln für "Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand vom
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März 2021" vor. Das beschriebene Verfahren kann angewendet werden, wenn der Leerstandsfaktor höchstens 0,3 beträgt.
Weitere Informationen hierzu finden Sie bei dem Paragraphen-Zeichen im Programm wie beim beigefügtem Bild:
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Hinweis |
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Nach aktuellem Regelwerk s.o. werden Leerstände nur berücksichtigt, wenn sich diese im Zeitraum Oktober-März befinden. |
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