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Da die Anforderung an die Nutzung erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung §§ 34-45 und §§ 52-56 mit dem GEG 2024 weggefallen sind, werden keine Angaben zur Gesamterfüllung des Deckungsanteils für erneuerbare Energien angezeigt und ausgegeben.

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Für die BEG-Förderung von Sanierungsvorhaben gelten die Anforderungen an die erneuerbaren Energien weiterhin unverändert. Der Deckungsanteil wird für BEG angezeigt und ausgegeben. Die Ausnahme bildet hier Nah-/Fernwärme, derzeit gibt es dazu für das BEG

Der Energieausweis für das GEG 2024 wurde entsprechend der Vorgaben zum GEG 2024 im Energieberater angepasst. Hier hat sich im Wesentlichen auf der Seite 2 der Kasten mit den Daten zu den Erneuerbaren Energien geändert. Hier können im oberen Teil die pauschalen Erfüllungsoptionen nach § 71b bis h ausgewiesen werden. Für viele Standardfälle kann unter Einhaltung von Nebenanforderungen im GEG 2024 auf einen rechnerischen Nachweis des 65%-Anteils komplett verzichtet werden. Die vorhandene Option kann im vorgeschalteten Energieausweisdialog einfach angeklickt werden. Wird für das Projekt ein rechnerischer Nachweis geführt, so werden die Anteile der Erneuerbaren Energien im unteren Teil ausgewiesen. Aktuell müssen die Anteile im Ausweisdialog noch manuell eingetragen werden:

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Der Nachweis des Anteils von erneuerbaren Energien der Heizungsanlage nach GEG 2024 erfolgt über ein neues Beiblatt 2 zur DIN 18599, welches auch ein neues Formblatt für die Berechnung nach GEG 2024 § 71 Abs. 2 und für die zusätzlich einzuhaltenen einzuhaltenden Anforderungen der pauschalen Erfüllungsoptionen GEG 2024 § 71 Abs. 3 bereitstellen wird. Dieses Beiblatt wird überarbeitet und befindet sich aktuell in der Abstimmung. Sobald das Beiblatt 2 zur Verfügung steht, werden wir dies automatisiert aus dem Programm heraus zur Verfügung stellen.

Der Auszug vom UmweltBundesamt dazu:

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Quelle: Umweltbundesamt https://www.umweltbundesamt.de/bild/das-gebaeudeenergiegesetz-ihr-weg-zu-einer-heizung