Versionen im Vergleich

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Version

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6.41

Version 6.41.24 vom 04.03.2024 

Lohnsteuerrecht

Geänderte Lohnsteuerrichtline 2024

Für 2024 wurde eine neue Lohnsteuerrichtline am 23.02.2024 rückwirkend zum 01.01.2024 verabschiedet, diese ist spätestens ab April 2024 anzuwenden.
Hierbei kann es zu einer Erhöhung der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages kommen.

Wenn die Abrehnung mit dieser Version für vergangene Monate erstellt wird (incl. Verwendung des Korrekturmodus), werden die Abrechnung ab Jannuar 2024 mit der neuen aktuellen Lohnsteuerrichtlinie berechnet.

Sozialversicherng

Neusortierung der Solzialversicherungenausdrucke

Es ist eine neues Feld für die Sortierung der nachfolgenden Ausgaben ermöglicht worden:

  • Beitragnachweis

  • Beitragsberechnung

  • Datenträgeraustauschsdatensatz (DTAUS0)

Hierbei steht nun die Option "Sortien nach" mit folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Krankenkasse = Alphabetische Reihenfolgende der Krankenkassen nach Namen

  • Beitragskonto (Standard) = Nummerische Reihenfolge der Krankenkasse-Beitragskonten + Alphabetische Reihenfolgende der Krankenkassen nach KurzName

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Version 6.38

Version 6.38.24 vom 22.01.2024 

Anpassung der PV-Berechnung

Korrektur der Berechnung der Pflegeversicherung für Arbeitnehmer die Kinder unter 25 Jahre haben.

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Version 6.36

Version 6.36.24 vom 02.01.2024 

Jahreswechsel 2024

Lohnsteuerrecht

Lohnsteuerrichtline 2024

Für 2024 wurde eine neue Lohnsteuerrichtline verabschiedet. Diese führt in der Regel zu einer Senkung der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages.

Hinweis

Wenn das Wachstumschancengesetzt Anfang 2024 verabschiedet werden sollte, wird es einen neuen Programablaufplan für die Bewertung der Lohnsteuer 2024 geben, sodass ggf. eine Neubewertung der bestehenden Lohnabrechnungen vorgenommen werden müssen.

Anpassung der Lohnsteuerbescheinigung 2024

Für den Versand der Lohnsteuerbescheinigung 2024 wurden Anpassungen an die aktuelle Eric-Version durchgeführt.

Zusätzlich entfällt der eTIN komplett und nur noch Meldungen mit der ID-Nummer werden angenommen.

Die Kennzahl 33 wird ab Januar nicht mehr ausgegeben (durch den Arbeitgeber ausgezahltes Kindergeld)

Sozialversicherung

Beitragsbemessungsgrenzen 2024

Die Beitragsbemessungsgrenzen wurden für 2024 auf die folgenden Werte erhöht:

Kranken-/Pflegeversicherung (West und Ost)

5.175,00 €/Monat

62.100,00 €/Jahr

Renten-/Arbeitslosenversicherung (West)

7.550,00 €/Monat

90.600,00 €/Jahr

Renten-/Arbeitslosenversicherung (Ost)

7.450,00 €/Monat

89.400,00 €/Jahr

Sozialversicherung Beitragssätze 2024
Krankenversicherung

Der Gesetzgeber hat ab 2016 die allgemeinen Beitragssätze zur Krankenversicherung festgeschrieben. Diese liegen jeweils bei 7,30 % für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Darüber hinaus kann jede Krankenkasse einen individuellen Zusatzbeitrag erheben. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2024 liegt bei 1,70 %.
Für den Abruf des individuellen Zusatzbeitrages gehen sie über die folgende Funktion:

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Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung ist der Beitrag auch 2024 auf 3,40 % festgesetzt.

Pflegeversicherung Zusatzbeitrag

Die Regelung zum 01.07.2023 bleibt 2024 unverändert bestehen: Neubewertung der Pflegeversicherung ab Juli 2023

Rentenversicherung

Für die Rentenversicherung bleibt der Beitragssatz für 2024 stabil auf 18,60 %.

Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung wird weiterhin in 2024 auf 2,60 % bleiben.

Insolvenzgeldumlage

Der Beitragssatz für die Insolvenzgeldumlage bleibt 2024 stabil auf 0,06 %.

MiniJob / MidiJob

MiniJob
Obergrenze Mini-Job

Durch die Anhebung des Mindestlohns 2024 wird die Obergrenze für den MiniJob von 520,01 €/Monat auf 538,01 €/Monat angehoben.
Eine "Übergangsregelung" ist nicht vorgesehen, sodass entweder das Gehalt auf den neuen Wert angepasst wird, oder eine Abmeldung als MidiJob / Anmeldung als MiniJob erfolgen muss.

Gleichzeitig wird die bestehende Übergangsregelung von 2021 aufgehoben, sodass alle die bis jetzt die Kennzeichnung
"M3": Übergangsfrist für die Midi-Job/Gleitzone-Beschäftigten zwischen 450,01 € - 520,00 € (Bestandsschutz) => Aufhebung des Bestandsschutzes müssen zu "M2" umgewandelt werden

MidiJob (Gleitzone / Übergangsbereich)
Untergrenze Midi-Job

Durch die Anhebung des Mindestlohns 2024 wird die Untergrenze für den MidiJob von 520,01 €/Monat auf 538,01 €/Monat angehoben.
Eine "Übergangsregelung" ist nicht vorgesehen, sodass entweder das Gehalt auf den neuen Wert angepasst wird, oder eine Abmeldung als MidiJob / Anmeldung als MiniJob erfolgen muss.

Gleichzeitig wird die bestehende Übergangsregelung von 2021 aufgehoben, sodass alle die bis jetzt die Kennzeichnung
"G2": MidiJob-Beschäftigung nach dem 01.10.2022 nach neuen Regeln (520,01 €- 1.300,00 € incl. aller G0/Ü2) 
"G3": Übergangsfrist für die normalen SV-Pflichtigen Beschäftigungen zwischen 1.300,01 € - 1.600,00 € (Bestandsschutz) 

In das Kennzeichen "G4" umgewandelt werden müssen:

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Obergrenze Midi-Job

Für 2024 bleibt die Obergrenze des Übergangsbereiches bei 2.000,00 €

Gleitzonenfaktor

Für 2024 ist der Gleitzonenfaktor „F“ auf 0,6846 berechnet.
Für 2024 bleibt der Gleitzonenfaktor „FÜ“ auf 0,0,7417.

Elster-Schnittstellen

Elstermodule Version 39

Anhebung der Elsterversion auf 39.2.4.0  für die Elstermeldungen 2023/2024

Info

Hinweis

Sollte vor der Installation der Version schon für Januar 2024 eine Lohnabrechnung durchgeführt worden sein, müsste die erneut berechnet oder noch einmal einmal neu angelegt werden.

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Version 6.25

Version 6.25.23 vom 29.06.2023 

Sozialversicherung

Neuberwertung der Pflegeversicherung ab Juli 2023

Lohnsteuer

Im Rahmen der Neuregelung der Pflegeversicherung wurde auch am 19.06.2023 ein neuer Ablaufplan für die Bewertung der Lohnsteuer beschlossen. Diese ist Gültig ab dem Abrechnungszeitraum Juli 2023.

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Version 6.22

Version 6.22.23 vom 05.04.2023 

Lohnsteuerrecht

Neue Lohnsteuerrichtline gültig ab dem Abrechnungsmonat 04/2023

Ab dem 01.04.2023 ist eine neue Lohnsteuerrichtline (Erhöhung des Freibetrages) gültig. Diese führt in der Regel zu einer Senkung der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages.

Wichtig für korrekturen der Abrechnungen Januar bis März 2023: bei rückwirkende Korrekturabrechnungen der Monate wird auch eine "Neuberechnung" mit neuen gültigen Lohnsteuerrichtline durchgeführt.

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Version 6.18

Version 6.18.23 vom 25.01.2023 

Anpassung Protokollanforderung LSTB 2022

Die LSTB-Protokollanforderung wurde auf das aktuelle Eric-Schema angepasst

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Version 6.14

Version 6.14.23 vom 10.01.2023 

Jahreswechsel 2023

Lohnsteuerrecht

Lohnsteuerrichtline 2023

Für 2023 wurde eine neue Lohnsteuerrichtline verabschiedet. Diese führt in der Regel zu einer Senkung der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages.

Anpassung der Lohnsteuerbescheinigung 2023

Für den Versand der Lohnsteuerbescheinigung 2023 wurden Anpassungen an die aktuelle Eric-Version durchgeführt.

Neue Übertragungsarten der Lohnsteuerbescheinigung

Für den Versand der Lohnsteuerbescheinigung ist ein neues Layout und Anpassungen der Versandarten vorgenommen worden:
Neugestaltung des Versandes für die Lohnsteuerbescheinigungen (LStB)

Sozialversicherung

Beitragsbemessungsgrenzen 2023

Die Beitragsbemessungsgrenzen wurden für 2023 auf die folgenden Werte erhöht:

Kranken-/Pflegeversicherung (West und Ost)

4.987,50 €/Monat

59.850,00 €/Jahr

Renten-/Arbeitslosenversicherung (West)

7.300,00 €/Monat

87.600,00 €/Jahr

Renten-/Arbeitslosenversicherung (Ost)

7.100,00 €/Monat

85.200,00 €/Jahr

Sozialversicherung Beitragssätze 2023
Krankenversicherung

Der Gesetzgeber hat ab 2016 die allgemeinen Beitragssätze zur Krankenversicherung festgeschrieben. Diese liegen jeweils bei 7,30 % für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Darüber hinaus kann jede Krankenkasse einen individuellen Zusatzbeitrag erheben. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2023 liegt bei 1,60 %.
Für den Abruf des individuellen Zusatzbeitrages gehen sie über die folgende Funktion:

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Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung ist der Beitrag auch 2023 auf 3,05 % festgesetzt.

Pflegeversicherung Zusatzbeitrag

Der Zusatzbeitrag für die Pflegeversicherung bleibt 2023 bei 0,35 %

Rentenversicherung

Für die Rentenversicherung bleibt der Beitragssatz für 2023 stabil auf 18,60 %.

Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung wird für 2023 um 0,20 % auf 2,60 % erhöht.

Insolvenzgeldumlage

Der Beitragssatz für die Insolvenzgeldumlage sinkt 2023 auf 0,06 %.

Mini-Job / Gleitzone-Übergangsbereich

Mini-Job

Bis auf die Umlagesätze bleiben die Beitragssätze identisch, sodass sich folgende Werte für 2023 ergeben:

Krankenversicherung:           13,00 %

Rentenversicherung:             15,00 %

Pauschale Lohnsteuer:            2,00 %

Umlage U1/U2:                        1,10 % / 0,24 %

Gleitzone / Übergangsbereich
Obergrenze Übergangsbereich (Midi-Job)

Für 2023 ist die Obergrenze des Übergangsbereiches von 1.600,00 € auf 2.000,00 € angehoben worden:
Umsetzung der neuen MidiJob-Höchstgrenze ab 01.01.2023

Gleitzonenfaktor

Für 2023 ist der Gleitzonenfaktor „F“ auf 0,6922 festgesetzt.
Für 2023 ist der Gleitzonenfaktor „FÜ“ auf 0,0,7417 festgesetzt.

Unternehmensnummer (VBG/BBG)

Jedes Unternehmen hat in 2022 von der VBG / BBG eine neue Unternehmensnummer für die Entgeltmeldungen erhalten.
Innerhalb des Programmes ist daher das alte Feld "UV-Mitglied Nr." in Unternehmens-Nr. umgewandelt worden, bitte beachten Sie, dass die neue Nummer nun 15stellig ist:

Elster-Schnittstellen

Elstermodule Version 37

Anhebung der Elsterversion auf 37.2.6.0  für die Elstermeldungen 2022/2023

Info

Hinweis

Sollte vor der Installation der Version schon für Januar 2023 eine Lohnabrechnung durchgeführt worden sein, müsste die erneut berechnet oder noch einmal einmal neu angelegt werden.

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Version 6.02

Version 6.02.0.22 08.12.2022 

Anpassung in bei MibiJobs mit Einmalzahlung

Für die Einmahlzahlungen wurde eine Anpassung in der Berechnung der Umlagen angepasst

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Version 6.00

Version 6.00.0.22 21.10.2022 

Versand der Lohnsteuerbescheinigung mit Großbuchstaben "E"

Für die LSTB-Schnittstelle ist in dieser Version die aktuellen ERIC-Version 36.3.4.0 ausgeliefert worden, sodass nun bei dem Versand der Lohnsteuerbescheinigung via Elster-Schnittstelle auch die Energiepreispauschale 2022 mit dem Großbuchstaben "E" bescheinigt werden kann.

Hierzu hat man bei dem Versand nun die Kontrollmöglichkeit der einzelnen Großbuchstaben:

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Die Vorbelegung wird über die monatliche Abrechnungsmaske vorgenommen, z.B. für die Großbuchstaben "U" und "M":

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Für die Vorbelegung des Großbuchtstaben "E" muss in einer Monatsabrechnung die Auszahlungslohnart "Energiepreispauschale 2022" verwendet worden sein.
(Siehe auch Umsetzung der "Energiepreispauschale 2022")

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Info

Die in diesen Unterlagen enthaltenen Angaben, Daten, Werte usw. können ohne vorherige Ankündigung geändert werden. Ebenso sind die Abbildungen unverbindlich.

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