Da die Anforderung an die Nutzung erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung §§ 34-45 und §§ 52-56 mit dem GEG 2024 weggefallen sind, werden keine Angaben zur Gesamterfüllung des Deckungsanteils für erneuerbare Energien angezeigt und ausgegeben.
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Für die Anrechnung innerhalb des BEG, wird für Wärmepumpen nur die anrechenbare Umweltwärme angerechnet, der Deckungsanteil innerhalb des BEG ist also unterschiedlich zum GEG.
Der Energieausweis für das GEG 2024 wurde entsprechend der Vorgaben zum GEG 2024 im Energieberater angepasst. Hier hat sich im Wesentlichen auf der Seite 2 der Kasten mit den Daten zu den Erneuerbaren Energien geändert. Hier können im oberen Teil die pauschalen Erfüllungsoptionen nach § 71b bis h ausgewiesen werden. Für viele Standardfälle kann unter Einhaltung von Nebenanforderungen im GEG 2024 auf einen rechnerischen Nachweis des 65%-Anteils komplett verzichtet werden. Die vorhandene Option kann im vorgeschalteten Energieausweisdialog einfach angeklickt werden. Wird für das Projekt ein rechnerischer Nachweis geführt, so werden die Anteile der Erneuerbaren Energien im unteren Teil ausgewiesen. Aktuell müssen die Anteile im Ausweisdialog noch manuell eingetragen werden:
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Der Auszug vom UmweltBundesamt dazu:
Quelle: Umweltbundesamt https://www.umweltbundesamt.de/bild/das-gebaeudeenergiegesetz-ihr-weg-zu-einer-heizung