Anpassung Berechnung Pflegeversicherungbeitragssätze 07/2023
Grundbeitragssatz
Ab dem 01.07.2023 wird der Pflegeversicherungsgrundbeitrag von 3,05 % auf 3,40 % angehoben.
Zusatzbeitragssatz
Auch der Zusatzbeitragssatz für die Pflegeversicherung (wird alleine vom Arbeitnehmer getragen) wird ab dem 01.07.2023 von 0,35 % auf 0,60 % angehoben.
Entlastungsbeitragssatz pro Kind (Neu)
Neu Hinzugekommmen ist ein Beitragssatzreduzierung der ab dem 2. Kind (die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben) angerechnet wird, in Höhe von 0,25 % pro Kind.
Erfassung der Kinder für PV-Berechnung 07/2023
Zum Abrechnungsmonat Juli 2023 wurde die Neubewertung der Pflegeversicherung für die Berücksichtigung der Kinderanzahl beschlossen. Hierzu ist es Notwenidig das Geburtsdatum der Kinder in der Anwendung zu erfassen.
Hierfür ist in den Mitarbeiterstammdaten unter dem Tabreiter "Kassen" ein neuer Bereich hinzugekommen:
In diesem Bereich wird das Geburtsdatum für jedes Kind angeben (damit die Bewertung des vollendeten 25. Lebensjahres vorgenommen werden kann).
Beispielberechnungen:
Fallart | Beitragssatz (Gesamt) | Anteil % Arbeitnehmer (außer Sachsen) | Anteil % Arbeitgeber (außer Sachsen) | Anteil % Arbeitnehmer (Sachsen) | Anteil % Arbeitgeber (Sachsen) | Hinweise/Bemerkungen |
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Kinderloser Arbeitnehmer | 4,00 % | |||||
Arbeitnehmer mit (1) Kind | 3,40 % | |||||
Arbeitnehmer mit 2 Kindern | 3,15 % | |||||
Arbeitnehmer mit 3 Kindern | 2,90 % | |||||
Arbeitnehmer mit 4 Kindern | 2,65 % | |||||
Arbeitnehmer mit 5 (oder mehr) Kindern | 2,40 % |