Anforderungen BEG ab 01.07.2021
(gültig bis 20.04.2022 im Neubaubereich)
BEG WG
Neubau
Um die Effizienzhaus-Stufen zu erfüllen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein
Effizienzhaus 40 Plus | Effizienzhaus 40 | Effizienzhaus 55 | |
---|---|---|---|
Q_p | (<= 40% von Referenzgebäude) | (<= 40% von Referenzgebäude) | (<= 55% von Referenzgebäude) |
H'_T | (<= 55% von Referenzgebäude) | (<= 55% von Referenzgebäude) | (<= 70% von Referenzgebäude) |
EE-Klasse
NH-Klasse möglich
EE: Erneuerbare Energien Klasse, mindesten 55% der Wärmeversorgung erforderlichen Energiebedarfs durch erneuerbare Energien (Lüftung, Strom für Beleuchtung oder Kälte werden nicht berücksichtigt)
NH: Nachhaltigkeitszertifikat
Plus: gebäudenahe Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Werden mitgefördert, wenn nicht über EEG gefördert (Inklusive Einspeisevergütung). Ein Plus Gebäude muss auch die EE Klasse erfüllen
Sanierung
Effizienzhaus 40 | Effizienzhaus 55 | Effizienzhaus 70 | Effizienzhaus 85 | Effizienzhaus 100 | Denkmal | |
---|---|---|---|---|---|---|
Q_p | (<= 40% von Referenzgebäude) | (<= 55% von Referenzgebäude) | (<= 70% von Referenzgebäude) | (<= 85% von Referenzgebäude) | (<= 100% von Referenzgebäude) | (<= 160% von Referenzgebäude) |
H'_T | (<= 55% von Referenzgebäude) | (<= 70% von Referenzgebäude) | (<= 85% von Referenzgebäude) | (<= 100% von Referenzgebäude) | (<= 115% von Referenzgebäude) | - |
EE-Klasse
Voraussetzung EE: Anlage mit erneuerbaren wird im Zuge der Sanierung eingebaut. NH oder Plus-Klasse ist in der Sanierung nicht möglich.
Erweiterung durch Anbau oder Ausbau Dachgeschoss ist förderfähig. Falls neue Wohnung komplett im Anbau ist diese als Neubau förderfähig, nicht als Sanierung.
Ölheizung ist im Neubau nicht zulässig! Auch nicht in Kombination. Sobald eine Ölheizung vorhanden ist, ist keine Effizienzhaus-Stufe mehr erreichbar.
BEG NWG
Neubau
Effizienzhaus 40 | Effizienzhaus 55 | |
---|---|---|
Q_p | (<= 40% von Referenzgebäude) | (<= 55% von Referenzgebäude) |
T ≥ 19 °C - Uopak | 0,18 | 0,22 |
T ≥ 19 °C - Utransparent | 1,0 | 1,2 |
T ≥ 19 °C - UVorhang | 1,0 | 1,2 |
T ≥ 19 °C - ULicht | 1,6 | 2,0 |
12 °C ≤ T < 19 °C - Uopak | 0,24 | 0,28 |
12 °C ≤ T < 19 °C - Utransparent | 1,3 | 1,5 |
12 °C ≤ T < 19 °C - UVorhang | 1,3 | 1,5 |
12 °C ≤ T < 19 °C - ULicht | 2,0 | 2,5 |
EE-Klasse möglich
NH-Klasse möglich
Im Gegensatz zum WG gibt es hier kein 40 Plus, der Rest ist identisch.
Sanierung:
Effizienzhaus 40 | Effizienzhaus 55 | Effizienzhaus 70 | Effizienzhaus 100 | Denkmal | |
---|---|---|---|---|---|
Q_p | (<= 40% von Referenzgebäude) | (<= 55% von Referenzgebäude) | (<= 70% von Referenzgebäude) | (<= 100% von Referenzgebäude) | (<= 160% von Referenzgebäude) |
T ≥ 19 °C - Uopak | 0,18 | 0,22 | 0,26 | 0,34 | - |
T ≥ 19 °C - Utransparent | 1,0 | 1,2 | 1,1 | 1,8 | - |
T ≥ 19 °C - UVorhang | 1,0 | 1,2 | 1,4 | 1,8 | - |
T ≥ 19 °C - ULicht | 1,6 | 2,0 | 2,4 | 3,0 | - |
12 °C ≤ T < 19 °C - Uopak | 0,24 | 0,28 | 0,32 | 0,4 | - |
12 °C ≤ T < 19 °C - Utransparent | 1,3 | 1,5 | 1,7 | 2,2 | - |
12 °C ≤ T < 19 °C - UVorhang | 1,3 | 1,5 | 1,7 | 2,2 | - |
12 °C ≤ T < 19 °C - ULicht | 2,0 | 2,5 | 2,8 | 3,6 | - |
EE-Klasse möglich
Im Gegensatz zum WG ist hier auch in der Sanierung die NH-Klasse möglich.
Voraussetzung EE: Anlage, welche erneuerbare Energien verwendet, wird im Zuge der Sanierung eingebaut. Plus-Klasse ist in der Sanierung nicht möglich.
Erneuerbare Energien - Klasse
Der nach den Vorgaben des GEG berechnete Wärme- und Kälteenergiebedarf (Kälteenergie nur bei NWG) muss bei einer EE-Klasse zu einem Mindestanteil von 55 % durch die Nutzung erneuerbarer Energien gedeckt werden. Die dabei zulässigen Erfüllungsoptionen sind gegenüber dem Abschnitt 4 GEG eingeschränkt.
Es können folgende Arten der Wärmeerzeugung genutzt werden:
- Solarthermie
- Strom aus erneuerbaren Energien (hier muss nach $23 Absatz 4 des GEG gerechnet werden und der Strom darf bei WGs nur zur Deckung des Wärmebedarfs und bei NWGs ausschließlich zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs verwendet werden)
- Geothermie, Umweltwärme oder Abwärme jeweils mittels Wärmepumpe
- feste Biomasse
- gasförmige Biomasse (nur in KWKs und auch hier wird nur der Anteil aus Biomasse betrachtet, der zur Wärmeerzeugung beiträgt.)
- Wärme- oder Gebäudenetze (nur bei NWG auch Kältenetze)
- bei Nichtwohngebäuden: Kälte aus erneuerbaren Energien
Nach der Definition des GEG in §3 Absatz 1 Nr. 31 werden bei der Ermittlung des „Wärme- und Kälteenergiebedarfs“ ausschließlich Wärme- und Kältebedarfe für Heizung, Trinkwarmwasser und Kühlung berücksichtigt. Strombedarfe für z. B. Hilfsenergie, Lüftung und Beleuchtung bleiben unberücksichtigt.
Die Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien können nach den Vorgaben des § 34 GEG kombiniert werden. Weitere Arten der Wärmeerzeugung sowie Ersatzmaßnahmen aus Abschnitt 4 GEG können nicht angerechnet werden.
Bei der Nutzung erneuerbarer Energien müssen neben den Anforderungen an den Mindestdeckungsanteil alle sonstigen relevanten Anforderungen der §§ 35 bis 38 sowie §40 und § 44 GEG erfüllt werden. Die vereinfachte Flächenformel zur Nutzung von Solarthermie (§ 35 GEG) und Strom aus erneuerbaren Energien (§ 36 GEG) ist nicht anzuwenden.
Bei der Bilanzierung von ungekühlten Wohngebäuden nach DIN V 4108 6/ DIN V 4701‑10 wird ausschließlich der Wärmeenergiebedarf für Heizung und Trinkwarmwasser zum Nachweis der EE‑Klasse angesetzt.
Ein „Erfüllungsgrad von 100 %“ gemäß § 34 Absatz 2 GEG ist nur für den öffentlich‑rechtlichen Nachweis nachzuweisen. Der Nachweis ist nicht für die EE‑Klasse zu erbringen, insbesondere nicht in der Sanierung.
NH-Klasse
Bei der Nachhaltigkeitsklasse (NH-Klasse) muss die akkreditierte Zertifizierungsstelle mit einer Nachhaltigkeitszertifizierung die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des Qualitätssiegels „Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) bestätigen. Die NH-Klasse kann erst ab Verfügbarkeit des QNG für den jeweiligen Gebäudetyp gewährt werden. Für detaillierte Anforderungen an die Nachhaltigkeitszertifizierung s. www.nachhaltigesbauen.de.
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