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Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Energiepreispauschale von 300 Euro beschlossen und soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen. Die Auszahlung ist für Arbeitgeber bindend für die folgenden Gruppen:

Jeder der

  • zum STICHTAG 1. September 2022 in einem „ersten Arbeitsverhältnis“ steht
  • und einer der Steuerklassen I bis V angehört
  • oder als „erstes Arbeitsverhältnis“ ein:e Minijobber:innen pauschal versteuert wird

Sie ist in der Regel steuerpflichtig, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert.

Alle anderen können diese über die Steuererklärung 2022 geltend machen.


FAQ-Bekanntmachung des Bundesministeriums für Finanzen (Stand 20.07.2022)





Automatische Anpassungen mit der Update-Installation

Lohnart "Energiepreispauschale 2022"

Mit dem ersten Aufruf nach der Installation wird automatisch die Lohnart "Energiepreispauschale 2022" in dem Bereich der Einmahlzahlungen für die AUSZAHLUNG der Energiepreispauschale angelegt:

Diese Lohnart wird automatisch mit den Konten des SKR03 vorbelegt (Soll=4120 / Haben=1755), sollten abweichende Konten verwendet werden, können Sie die Konten in der Lohnart über den Menü-Punkt "Verwaltung" → "Lohnarten" → "Einmalzahlungen" anpassen 

Erster Aufruf nach Update-Installation

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