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Für die Anrechnung von Nah-/Fernwärme im EEWärmeG ist es erforderlich nach DIN 18599 Beiblatt 2 den Erfüllungsgrad des Netzmixes anzugeben. Die Zusammensetzung des Netzmixes für das EEWärmeG ist keine Berechnung, welche innerhalb der DIN 18599 Bilanz erfolgt, hier sind zwei Werte einer gesonderten Berechnung

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einzugeben, siehe Norm. Diese Berechnung führt in der Regel der Bertreiber des Netztes durch, da man hierfür die genauen Anteile der eingesetzten regenerativen Energien kennen muss. Der Wert für den Erfüllungsgrad ist >1 bzw. >100%, wenn die Fernwärme die Pflichtanteile erfüllt.

Beim GEG muss der Erfüllungsgrad zu mindestens 100% erfüllt sein, entweder als Einzelmaßnahme >=100% oder bei mehrern Anteilen in der Summe. Da wird Fernwärme genauso betrachtet wie die anderen erneuerbaren Energien.

Der Erfüllungsgrad Netzmix macht im Prinzip genau dasselbe auf der Produktionsebene beim Netzbetreiber. Hier ergibt sich dann aus den Anteilen der einzelnen eingesetzten Erneuerbaren Energien ein Gesamterfüllungsgrad. Wenn dort z.B. 50% aus KWK-Anlagen kommen, dann ist der Netzerfüllungsgard 100%, bei 40% KWK ist er 80%. Ist er >100% wegen Übererfüllung, dann muss im Gebäude nichts mehr weiter gemacht werden, wenn Fernwärme der einzige "Brennstoff" ist. Sonst muss man den fehlenden Teil durch z.B. eine Solaranlage noch vor Ort dazusteuern.

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Quelle: DIN V 18599 Beiblatt 2:2012

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Absatz 2.6 j) und 4.9


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