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Wie Sie ein Bestandsprojekt auf die aktuelle GEG Berechnung umstellen, erfahren Sie hier

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Klicken Sie dazu auf den Reiter "Brennstoff" und auf Brennstoffdaten

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Die Umstellung auf die Emissionsfaktoren nach GEG 2020 erfolgt über den folgenden Dialog:

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Hier die Option "Standardwerte der Faktoren nach GEG 2020" auswählen und über die Schaltfläche „nur für das aktuelle Projekt“ übernehmen und anschließend „alle Brennstoffe auf Standartwerte zurücksetzen“ und den Dialog mit „nur für das aktuelle Projekt“ übernehmen schließen.

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Einige expliziten Vorgaben, die die EnEV für die Berechnung gemacht hat, sind entfallen, z.B. Emissionsgrad Epsilon eines Bauteils.

Energieausweis

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Der Hinweis auf die gesetzliche Grundlage wurde allerdings im Titelbereich angepasst. Diese Ausweise dienen aber nur als "Vorschau"-Information und haben keine Gültigkeit.

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Beim Nachweis der erneuerbaren Energien wird bei der Ersatzmaßnahme "Übererfüllung der GEG-Anforderung" nur noch die bauliche Qualität HT berücksichtigt. Im Energieausweis-Ausdruck bleibt daher der Wert für Qp leer.

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Im Ausdruck "Nachweis Erneuerbare Energien"  spielt bei der Ersatzmaßnahme "Übererfüllung der GEG-Anforderungen" nur noch die Anforderung an die Bauteilqualität eine Rolle, also HT bzw. Um berücksichtigt. Die Übererfüllung der Anforderung an den Primärenergiebedarf Qp geht hier nicht mehr ein.

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DIN 4180-6 / 4701-10

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Es gibt eine zusätzliche pauschale Option - 0,03 W/m²K -, die für die Berechnung nach GEG unter bestimmten Voraussetzung gewählt werden darf.

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Dafür muss ein Gleichwertigkeitsnachweis nach DIN 4108 Beiblatt 2 durchgeführt werden. Dann können nach DIN V 18599-2: 2018-09 folgende Wärmebrückenzuschläge angesetzt werden:

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Ein pauschaler Wärmebrückenzuschlag von ΔUWB = 0,03 W/m²K für die EnEVGEG-Berechung ist nicht zulässig.

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Es gibt eine zusätzliche pauschale Option - 0,03 W/m²K -, die für die Berechnung nach GEG unter bestimmten Voraussetzung gewählt werden darf.

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Dafür muss ein Gleichwertigkeitsnachweis nach DIN 4108 Beiblatt 2 durchgeführt werden. Dann können nach DIN V 18599-2: 2018-09 folgende Wärmebrückenzuschläge angesetzt werden:

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Ein pauschaler Wärmebrückenzuschlag von ΔUWB = 0,03 W/m²K für die EnEVGEG-Berechung ist nicht zulässig.

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Für die Bestimmung der Temperatur-Reduktionsfaktoren gibt es in der DIN 18599-2 in Tabelle 6 für Erdreich-Bauteile neue Werte:

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Gesamtdurchlassgrad gtot von Fenstern mit Sonnenschutz

Für die Bestimmung des Gesamtenergiedurchlassgrades von Fenstern mit unterschiedlichen Sonnenschutzvorrichtungen gibt es in der DIN 18599-2 in Tabelle 8 neue Werte:

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Beleuchtung - 18599-4

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  • zwei "LED-Ersatzlampentypen" zum Lampenersatz in älteren Systemen ("kolbenförmig" für Glühbirnen und "stabförmig") und
  • zwei "LED-Leuchtentypen", also Leuchten, die speziell für das Leuchtmittel LED konstruiert sind ("Lichtbänder" und "sonstige").

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Heizung - Übergabe - 18599-5

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In der DIN 18599 wurde die zugrundeliegende Berechnung der Wärmeübergabe generell umgestellt. Statt wie bisher mit "Wirkungsgraden" für die Übergabekomponeten wird jetzt mit "Temperaturschwankungen" gerechnet, die z.B. eine Regelungskomponente oder eine Temperaturschichtung verursacht. Im Endeffekt resultiert daraus eine im Mittel erhöhte Raumtemperatur. Die dadurch entstehenden erhöhten Wärmeverluste werden dann als Q_ce für den Prozessschritt Übergabe bilanziert.

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Heizkörper - Regelung

Beim Heizkörper gibt es eine neue Regelung: "Raumtemperaturregelung (Elektromechanisch/elektronisch)" (siehe Tabelle 10).

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Zertifizierte Temperaturregeler

Bei Heizkörpern, Flächenheizungen und Hallenheizungen wird bei der Raumtemperaturregelung unterschieden zwischen Produkten mit und ohne Zertifizierung.

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Einzelraumregelsysteme

Für Heizkörper und Flächenheizungen kann jetzt ein Einzelraumregelsystem in der Berechnung berücksichtigt werden. Hierbei wird unterschieden in:

  • eigenständig
  • eigenständig mit selbstständiger Start/Stopp-Anpassung
  • Netzwerkbetrieb mit selbständiger Anpassung und Interaktion

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Heizung - Verteilung - 18599-5

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Für die Bestimmung der Standardlängen der Verteilleitungen gibt es nun einen neue Netztyp IIb - "Etagenverteiler Fußbodenheizung".  Dieser unterscheidet sich vom bisherigen Netztyp II "Etagenverteiler" darin, dass keine Anbindeleitungen anfallen.

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Heizung - Speicherung - 18599-5

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Als neuer Wärmeerzeugertyp ist jetzt der Gas-Durchlauferhitzer hinzugekommen. Bislang musste man sich hier mit einem "kleinen Gaskessel" behelfen. Auswählbar ist er im Erfassungsassistenten analog zum elektrischen Durchlauferhitzer.Image Removed

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Lüftungsanlagen für den Wohnbau

Ein Bestandsgebäude besitzen oft ein Lüftungssystem, die im Sanierungsfall nicht entfernt werden muss. Mit dieser Eingabemaske können mehrere Anlagen im Gebäude angelegt und anschließend einzeln konfiguriert werden.

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Lüftungsanlagen für das Nicht-Wohngebäude

Wird die Zone mit einer Lüftungsanlage konditioniert, kann diese im Bereich der Lüftung definiert und angelegt werden.

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Bitte definieren Sie hier, welche Art der Lüftung in der Zone eingesetzt werden soll. Wird die Zone nur be-/entlüftet (ohne Heiz-/Kühlfunktion) ist trotzdem eine Definition einer Anlage notwendig.

Sollen bestimmte Daten wie z.B. zeit- oder nutzungsbedingte Steuerungen hinterlegt werden, kann diese unter der Schaltfläche Image Removed Image Added erfolgen.

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Eine Image Removed kann nur angelegt und konfiguriert werden.

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Die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien hat sich mit dem GEG komplett geändert. Es findet jetzt keine monatsweise Anrechnung mehr statt, unter Berücksichtigung des berechneten Stromenergiebedarfs, sondern eine vereinfachte Berechnung eines Abzugswerts, um den der berechnete Primärenergiebedarf nach DIN 18599 (ohne PV) pauschal reduziert wird. Die Berechnungsvorschrift hierfür befindet sich direkt im GEG in § 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien. Für Projekte nach DIN 18599 wurde diese vereinfachte Berechnung jetzt umgesetzt.

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Bei der PV-Berechnung nach der neuen 18599 ist neu hinzu gekommen, dass die Degradation der PV-Panele mit berücksichtigt wird, also deren Alterung im Laufe der Betriebsdauer. Die Leistungsfähigkeit ist nach 25 Jahren Lebensdauer geringer als am Anfang. Liegt die Leistung nach 25 Jahren z.B. nur noch bei 80% der Ursprungsleistung, so ist dies entsprechend einzugeben. Soll keine Alterung berücksichtiugt werden, wie in der Berechnung bisher, so ist 100% anzusetzen.

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