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Die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien hat sich mit dem GEG komplett geändert. Es findet jetzt keine monatsweise Anrechnung mehr statt, unter Berücksichtigung des berechneten Stromenergiebedarfs, sondern eine vereinfachte Berechnung eines Abzugswerts, um den der berechnete Primärenergiebedarf nach DIN 18599 (ohne PV) pauschal reduziert wird. Die Berechnungsvorschrift hierfür befindet sich direkt im GEG in § 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien. Für Projekte nach DIN 18599 wurde diese vereinfachte Berechnung jetzt umgesetzt.


Bei der PV-Berechnung nach der neuen 18599 ist neu hinzu gekommen, dass die Degradation der PV-Panele mit berücksichtigt wird, also deren Alterung im Laufe der Betriebsdauer. Die Leistungsfähigkeit ist nach 25 Jahren Lebensdauer geringer als am Anfang. Liegt die Leistung nach 25 Jahren z.B. nur noch bei 80% der Ursprungsleistung, so ist dies entsprechend einzugeben. Soll keine Alterung berücksichtiugt werden, wie in der Berechnung bisher, so ist 100% anzusetzen.

Neu hinzugekommen in der Berechnung ist auch die Nutzung von Stromspeichern. Batterien entkoppeln die Stromproduktion und dessen Nutzung im eigenen Gebäude durch die Möglichkeit der Zwischenspeicherung ein Stück weit, wodurch der Anteil der Eigennutzung gesteigert werden kann. Als pauschaler Überschlagswert für die Kapazität der Batterie in kWh sollte diese mindestens der Peakleistung der PV-Anlage in kW entsprechen.