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- Solarthermie
- Strom aus erneuerbaren Energien (hier muss nach $23 Absatz 4 des GEG gerechnet werden und der Strom darf bei WGs nur zur Deckung des Wärmebedarfs und bei NWGs ausschließlich zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs verwendet werden)
- Geothermie, Umweltwärme oder Abwärme jeweils mittels Wärmepumpe
- feste Biomasse
- gasförmige Biomasse (nur in KWKs und auch hier wird nur der Anteil aus Biomasse betrachtet, der zur Wärmeerzeugung beiträgt.)
- Wärme- oder Gebäudenetze (nur bei NWG auch Kältenetze)
- bei Nichtwohngebäuden: Kälte aus erneuerbaren Energien
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Ein „Erfüllungsgrad von 100 %“ gemäß § 34 Absatz 2 GEG ist nur für den öffentlich‑rechtlichen Nachweis nachzuweisen. Der Nachweis ist nicht für die EE‑Klasse zu erbringen, insbesondere nicht in der Sanierung.
NH-Klasse
Bei der Nachhaltigkeitsklasse (NH-Klasse) muss die akkreditierte Zertifizierungsstelle mit einer Nachhaltigkeitszertifizierung die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des Qualitätssiegels „Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) bestätigen. Die NH-Klasse kann erst ab Verfügbarkeit des QNG für den jeweiligen Gebäudetyp gewährt werden. Für detaillierte Anforderungen an die Nachhaltigkeitszertifizierung s. www.nachhaltigesbauen.de.