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Inhalt

Stand 27.04.2023 - 05/2023

Auszug aus der Veröffentlichung für die Anwendung innerhalb von ECO-CAD:

Bundesförderung für effiziente Gebäude - Liste der technischen FAQ - Effizienzhäuser / Effizienzgebäude / Klimafreundliche Gebäude


18.00 Lebenszyklusanalyse (LCA), allgemein


Nummer Thema/StichwortBeschreibungRelevanz

18.01 LCA-Nachweis, allgemein


Die Einhaltung der Anforderungen an die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus ist anhand einer Ökobilanzierung (Lebenszyklusanalyse bzw. Life-Cycle-Analysis – LCA) nachzuweisen.

Der Nachweis muss nach den LCA-Bilanzierungsregeln zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) geführt werden

(siehe www.qng.info/service/)

WG / NWG

18.02 LCA-Nachweis, Bezugsfläche

Für die Berechnung des Endenergiebedarfs nach GEG bzw. DIN V 18599 wird bei Wohngebäuden die Gebäudenutzfläche AN und bei Nichtwohngebäuden die Nettogrundfläche (NGF) (neue Bezeichnung: Nettoraumfläche – NRF) nach DIN 277-1 als Energiebezugsfläche zugrunde gelegt, die sich jeweils auf das beheizte Volumen bzw. die beheizten oder gekühlten Zonen des Gebäudes beziehen (siehe TFAQ 2.12 „(Energie-) Bezugsfläche“).

Für die Ausweisung des Treibhauspotenzials im Lebenszyklus (Global Warming Potential - GWP100) ist die gesamte Netto-Raumfläche (NRF(R)) nach DIN 277: 2021-08 zu verwenden. Diese Bezugsfläche umfasst somit auch die Nettoraumflächen unbeheizter Gebäudeteile, die in der Bilanzierung eines Effizienzhauses/-gebäudes nicht berücksichtigt werden (siehe auch TFAQ 19.01 „LCA-Nachweis, baulicher Teil, Systemgrenzen, Gebäude“).

Die Energiebezugsfläche gemäß GEG findet bei der Nachweisführung zu den Treibhausgasemissionen gemäß QNG keine Anwendung.

WG / NWG

18.03 LCA-Nachweis, Kennwerte und Betrachtungszeitraum

Das Treibhauspotenzial (GWP100) ist mit den Datensätzen aus der Tabelle „Ökobilanzierung - Rechenwerte“ zu den LCA-Bilanzregeln zu ermitteln. Diese wird über das Portal www.qng.info/service/
bereitgestellt.

Der Betrachtungszeitraum gemäß QNG für die Umweltwirkungen der Wohngebäude bzw. Nichtwohngebäude beträgt 50 Jahre. 

Die berechneten GWP100-Werte gelten ebenso für den Betrachtungszeitraum von 50 Jahren. Durch die Zahl „100“ wird lediglich ausgedrückt, dass für die bereitgestellten Rechenwerte zur Ökobilanzierung der Beitrag von Treibhausgasemissionen zur globalen Erwärmung gemittelt über einen Zeitraum von 100 Jahren 
verwendet wird

WG / NWG

18.04 LCA-Nachweis,
Anforderungswert, Wohngebäude

Für Wohngebäude darf das nach den LCA-Bilanzierungsregeln des QNG für Wohngebäude ermittelte Treibhauspotenzial (GWP100) einen für das jeweilige Anforderungsniveau (PLUS / PREMIUM) in Anlage 3 des QNG-Handbuch festgelegten Wert nicht überschreiten.

Für „Klimafreundliche Wohngebäude“ (KFWG) sind gemäß den technischen Mindestanforderungen folgende Anforderungswerte für die jeweilige

Förderstufe festgelegt:

• Förderstufe ohne QNG (KFWG)

GWP100 ≤ 24 kg CO2-Äqu./(m²NRF*a) 

• Förderstufe mit QNG (KFWG-Q)

QNG‑PLUS: GWP100 ≤ 24 kg CO2-Äqu./(m²NRF*a) 

QNG‑PPREMIUM: GWP100 ≤ 20 kg CO2-Äqu./(m²NRF*a) 

WG

18.05 LCA-Nachweis, Anforderungswert und LCA-Klassen, Nichtwohngebäude

Für Nichtwohngebäude darf das nach den LCA-Bilanzierungsregeln des QNG für Nichtwohngebäude zu ermittelnde Treibhauspotenzial (GWP100) einen projektspezifischen Anforderungswert nicht überschreiten.

Der projektspezifische Anforderungswert ist gemäß Anhang 3.2.1.2 zur Anlage 3 des QNG-Handbuchs rechnerisch zu ermitteln. 

Voraussetzung ist die Zuordnung des Gebäudes zu einer oder mehreren „LCA-Klassen“ für Nichtwohngebäude nach Anlage 1 zum QNG-Handbuch anhand der Gebäudenutzung(en). 

Beide Dokumente sind unter www.qng.info/service/ abrufbar.

Grundlage für die Zuordnung zu LCA-Klassen ist der in Anlage 1 genannte Bauwerkszuordnungskatalog (BWZ), der auf den Internetseiten der Bauministerkonferenz unter www.bauministerkonferenz.de verfügbar ist. 

Ist einzelnen Nutzungen im Nichtwohngebäude keine LCA-Klasse zuordenbar bzw. sind diese keiner LCA-Klasse zugeordnet („ohne LCA-Klasse“), so kann dem gesamten Gebäude keine LCA-Klasse zugeordnet werden. Der LCA-Nachweis ist dann nicht möglich, da kein projektspezifischer Anforderungswert ermittelt werden kann.

Die Zuordnung der Nutzungen im Gebäude zu einer LCA-Klasse ist durch den Energieeffizienz-Experten oder die -Expertin vorzunehmen und zu dokumentieren.

(siehe auch TFAQ 18.06 „LCA-Nachweis, Hinweis zur LCAKlassen, Tiefgaragen“)

NWG

18.06 LCA-Nachweis, Hinweis zu LCA-Klassen, Tiefgaragen

In Anlage 1 zum QNG-Handbuch erfolgt die Zuordnung unter BWZ „7600 – Gebäude zum Abstellen von Fahrzeugen – ohne LCA-Klasse“ für Gebäude, die nur dem Abstellen von Fahrzeugen dienen (z. B. freistehende Parkhäuser, Carports oder Garagen).

Eine Tiefgarage in bzw. unter einem Nichtwohngebäude, die somit ein Teil des Gebäudes und in dieses integriert ist, ist dagegen der LCA-Klasse der Hauptnutzung zuzuordnen.

(siehe auch TFAQ 19.02 „LCA-Nachweis, baulicher Teil, Systemgrenzen, Tiefgarage / Garage“).

NWG

18.07 LCA-Nachweis, Lebenszyklusphasen, Module


Grundlage für die Erstellung einer Ökobilanz zum Nachweis der Einhaltung der technischen Anforderung (GWP) stellt die DIN EN 15643:2021-12 in Verbindung mit DIN EN 15978-1 dar. 

Die Phasen im Lebenszyklus eines Gebäudes (Lebenszyklusphasen) sind:

• A - Herstellung und Errichtung

• B - Betrieb und Nutzung

• C - Rückbau, Abfallbehandlung und Entsorgung

• D - Vorteile & Belastungen außerhalb Systemgrenze

Die Auswirkungen des Gebäudes auf die Umwelt können in den Lebenszyklusphasen in sogenannte Module untergliedert werden. 

Der Buchstabe am Anfang der Modul-Kurzbezeichnung bezeichnet dabei die zugehörige Lebenszyklusphase. 

Für den Nachweis der Einhaltung der technischen Anforderung fließen die folgenden Module in die Ökobilanz-Berechnung ein:

• A1 - Rohstoffbeschaffung

• A2 - Transport

• A3 - Produktion

• B1 - Nutzung (nur F-Gase,  siehe Sonderberechnungsvorschrift F-Gase)

• B4 - Austausch

• B6 - Energieverbrauch im Betrieb

• C3 - Abfallbehandlung

• C4 - Entsorgung

Zusätzlich werden auch die Auswirkungen in folgenden Modulen ermittelt und müssen ausgewiesen werden:

• D1 - Recyclingpotential 

• D2 - Effekte exportierter Energie

Die Ergebnisse in Modul D1 und D2 haben keine Auswirkungen darauf, ob der Nachweis der Einhaltung der technischen Anforderung erbracht werden kann.

WG / NWG



19.00 Lebenszyklusanalyse (LCA), gebäudebezogener Anteil


Nummer Thema/StichwortBeschreibungRelevanz

19.01 LCA-Nachweis, baulicher Teil, Systemgrenzen, Gebäude

In die Berechnung des gebäudebezogenen Anteils an den Treibhausgasemissionen sind abweichend zu den Regelungen des GEG auch thermisch nicht konditionierte Bereiche des Gebäudes mit einzubeziehen.

Gemäß den Bilanzierungsregeln für Wohn- und für Nichtwohngebäude in den Anhängen 3.1.1 und 3.2.1.1 zur Anlage 3 des QNG-Handbuchs ist die Systemgrenze bei der Erfassung des zu bilanzierenden Gebäudes der komplette Baukörper einschließlich des Kellers/der Tiefgarage.

Systemgrenze der Erfassung des Gebäudes sind definierte Bauwerksteile und Bauteile der Kostengruppe KG 300 sowie definierte gebäudetechnische Anlagen der KG 400 der DIN 276.

Bauteile im Außenraum gemäß KG 500 sind mit einzubeziehen, wenn sie für den energetischen Betrieb des Gebäudes benötigt werden (z. B. PV-Anlagen oder Wärmetauscher) und die damit erzeugte bzw. nutzbar gemachte Energie in der Energiebedarfsberechnung berücksichtigt wird.

Einzelheiten sind in Anhang 3.1.1 zur Anlage 3 für Wohngebäude bzw. Anhang 3.2.1.1 zur Anlage 3 für Nichtwohngebäude des QNG-Handbuchs dargestellt (siehe www.qng.info/service/).

WG / NWG

19.02 LCA-Nachweis, baulicher Teil, Systemgrenzen, Tiefgarage, Garage

Eine Tiefgarage, die in das Gebäude integriert ist, ist im Rahmen des LCA-Nachweises als ein Teil des Gebäudes mit zu bewerten.

Dagegen wird eine freistehende Garage oder ein Parkhaus auf dem Grundstück des Gebäudes selbst dann nicht in die Bewertung mit einbezogen, wenn sie an das Gebäude angebaut sind.
(siehe auch TFAQ 18.06 „LCA-Nachweis, Hinweis zu LCA-Klassen, Tiefgaragen“)

Hinweis: Bei mehreren Gebäuden auf einer Tiefgarage, die von diesen gemeinsam genutzt wird, ist die Baukonstruktion der Tiefgarage den einzelnen Gebäuden anteilig anhand des Stellplatzschlüssels zuzuordnen. Anhand des jeweiligen Anteils der Stellplätze werden die weiteren Flächen wie Fahrgassen den Gebäuden zugeordnet.

WG / NWG

19.03 LCA-Nachweis, baulicher Teil, Erweiterung bestehender  Gebäude

• Förderstufe ohne QNG (KFWG, KFNWG):

Wird die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes (z. B. Anbau, Dachaufstockung) in der BEG KFN als Neubau gefördert und wird der neue Gebäudeteil dazu für den Nachweis eines Effizienzhaus/-gebäude 40 separat bilanziert, darf auch der LCA-Nachweis über die Treibhausgasemissionen nur für den neu errichteten Gebäudeteil geführt werden. 

Bezugsfläche ist die Nettoraumfläche (NRF(R)) des Erweiterungsneubaus.

Dabei sind alle baulichen Maßnahmen am bestehenden Gebäudeteil, die unmittelbar durch die Erweiterung veranlasst werden, bei der LCA-Bilanzierung mit zu berücksichtigen (z. B. Fluchtwege, Aufzüge, statische Ertüchtigung des Bestands).

Anlagenkomponenten, die im Zuge der Erweiterung neu eingebaut und mit dem bestehenden Gebäudeteil gemeinsam genutzt werden, sind nach den jeweiligen Leistungsanteilen zu berücksichtigen. Sofern vorhandene Anlagenkomponenten des Bestandsgebäudes für die Erweiterung mitgenutzt werden (z. B Anschluss an bestehende Wärmeerzeuger), sind diese Komponenten in der LCA-Bilanzierung nach dem jeweiligen Leistungsanteil mit zu bewerten.

Eine von Bestand und Erweiterung gemeinsam genutzte Photovoltaik-Anlage kann nach einem nachvollziehbaren Schlüssel aufgeteilt werden. Dazu kann die Aufteilung des erzeugten Stroms entsprechend dem Flächenanteil der Gebäudenutzfläche des jeweiligen Gebäudeteils oder alternativ entsprechend dem zu erwartenden Eigenverbrauchsanteil des jeweiligen Gebäudeteils am Gesamtertrag der Anlage erfolgen.

(siehe auch TFAQ 1.04 „Erweiterung, Ausbau bislang unbeheizter Räume, Wohngebäude“ und TFAQ 1.05 „Erweiterung, Ausbau bislang unbeheizter Flächen, Nichtwohngebäude“)

• Förderstufe mit QNG (KFWG-Q, KFNWG-Q):

Ein QNG-Zertifikat wird für Gebäude und nicht für Gebäudeteile vergeben. Die Zertifizierung umfasst das gesamte Gebäude.

Somit muss auch ein LCA-Nachweis für das Gesamtgebäude aus bestehendem und erweitertem Gebäudeteil erstellt werden (siehe TFAQ 17.03 „NH-Klasse, QNG Zertifizierung, … für Gebäude / Gebäudeteile“ und TFAQ 17.07 „NH-Klasse / QNG-Zertifizierung, Erweiterung und Ausbau bestehender Gebäude“).

WG / NWG

19.04 LCA-Nachweis, baulicher Teil, Berücksichtigung von Bauteilen


Alle Außen- und Innenbauteile des Gebäudes müssen mit sämtlichen Schichtaufbauten in der Ökobilanzberechnung berücksichtigt werden. 

Dies beinhaltet auch Bauteile und Bauteilschichten, die für die energetische Bilanzierung nicht relevant sind, wie z. B. Fassadenelemente bei hinterlüfteten Fassaden, Geschossdecken mit Bekleidung und Belägen, Innenanstriche, Fensterbänke (innen und außen) oder Handläufe von Treppen inklusive der 
dazugehörigen Austauschzyklen.

Notwendige Daten für die Berechnung werden durch die Tabelle „Ökobilanzierung – Rechenwerte 2023“ für Baumaterialien und Bauprodukte zur Verfügung gestellt. Das Begleitdokument „Zuordnungsempfehlungen“ gibt Hinweise zur Anwendung der
Tabelle (siehe www.qng.info/service/).

WG / NWG

19.05 LCA-Nachweis, baulicher Teil, Berücksichtigung von technischen Anlagen


Die LCA-Bilanzierungsregeln für die Berücksichtigung von 
technischen Anlagen werden im QNG-Handbuch in Anhang 3.1.1 
zur Anlage 3 mit den Bilanzierungsregeln des QNG für 
Wohngebäude und Anhang 3.2.1.1 zur Anlage 3 mit den 
Bilanzierungsregeln des QNG für Nichtwohngebäude beschrieben 
(siehe www.qng.info/service/).
Großgeräte und Anlagen, die hier in Tabellen aufgelistet sind, sind 
bei der Ökobilanz-Berechnung einzeln rechnerisch zu 
berücksichtigen. 
Kleinere Bauteile wie Rohrleitungen und Kabel werden dagegen mit 
einem Sockelbetrag pauschal berücksichtigt.
Mit diesem Sockelbetrag werden auch Kleingeräte abgebildet, die 
nicht in den Tabellen der Anhänge 3.1.1 bzw. 3.2.1.1 aufgelistet 
sind (z. B. Elektro-Durchlauferhitzer, Frischwasserstationen).
Typgleiche Geräte und Anlagen anderer Dimensionierung sind mit 
der nächstgelegenen verfügbaren Dimensionierung zu 
berücksichtigen. Beispiel: Der Datensatz 
„Sole-Wasser-Wärmepumpe 70 kW“ gilt auch für 
Sole-Wasser-Wärmepumpen mit 60 kW oder 80 kW thermischer 
Leistung.
Weitere Komponenten aus den Listen in den 
LCA-Bilanzierungsregeln sind ebenfalls zu berücksichtigen, wenn 
diese für den energetischen Betrieb des Gebäudes erforderlich 
sind, z. B.: 
• Wärmepumpen
− Rohre (für Erdsonden oder Kollektoranlagen)
− Luftkanäle als Rohre 
− Pufferspeicher
• Photovoltaikanlagen
− Batteriespeicher, sofern vorhanden
WG / NWG

19.06 LCA-Nachweis, baulicher Teil, Nutzungsdauern und Austauschzyklen


Für haustechnische Anlagen sind die rechnerisch anzusetzenden Nutzungsdauern (Austauschzyklen) aus den Tabellen in den LCA-Bilanzierungsregeln zu verwenden.

Für Baustoffe sind die rechnerisch anzusetzenden Nutzungsdauern (Austauschzyklen) aus der Tabelle „Nutzungsdauern von Bauteilen für Lebenszyklusanalysen nach BNB“, Stand 24.02.2017 des BBSR 
zu verwenden. Diese kann auf der Seite 
https://www.nachhaltigesbauen.de/austausch/nutzungsdauern-vonbauteilen/ abgerufen werden.

Bei Dämmstoffen darf die rechnerisch anzusetzende Nutzungsdauer im Einzelfall an die Nutzungsdauer des umgebenden Bauteils angepasst werden, wenn die Einbausituation dies erfordert. Wenn z. B. eine Dämmung als WDVS mit einer Nutzungsdauer von 40 Jahren angesetzt wird, kann für den gleichen Dämmstoff hinter einer vorgehängten hinterlüfteten Fassade die Nutzungsdauer der Fassade von 50 Jahren angesetzt werden.

WG / NWG

19.07 LCA-Nachweis, baulicher Teil, Berücksichtigung von Aufzügen und Fahrtreppen

Aufzugsanlagen und Fahrtreppen zur Überwindung von Stockwerkshöhendifferenzen sind in der Ökobilanz-Berechnung zu berücksichtigen und werden in zwei Teilen bilanziert: 

• Grundkomponenten („stockwerkunabhängig“) fallen für jede
Anlage dieses Typs einmalig an (z. B. Kabine, Tür und Antrieb bei Aufzug). 

• Weitere Komponenten („stockwerkabhängig“) kommen in jedem
Stockwerk vor und sind daher gemäß der Anzahl der Stockwerke zu berücksichtigen (z. B. Schachttüren pro Stockwerk bei Aufzug). 

Für Fahrtreppen ist die Bezugseinheit für die stockwerksabhängigen Komponenten die Anzahl der zu überwindenden Höhenmeter.

WG / NWG

20.00 Lebenszyklusanalyse (LCA), betriebs- und nutzungsbedingter Anteil


Nummer Thema/StichwortBeschreibungRelevanz

20.01 LCA-Nachweis, Teil Betrieb und Nutzung, allgemein

Eine Grundlage für die Ermittlung des betriebs- und nutzungsbedingten Anteils an den Treibhausgasemissionen ist der gemäß GEG berechnete Endenergiebedarf des Gebäudes.

− Mit betriebsbedingtem, geregeltem Energieaufwand sind Energiebedarfe gemeint, deren Ermittlung und Berücksichtigung im GEG geregelt ist. 

− Mit betriebsbedingtem, ungeregeltem Energieaufwand sind Energiebedarfe gemeint, deren Ermittlung und Berücksichtigung nicht im GEG geregelt ist (z. B. Strombedarf für Aufzüge, zentrale Dienste).

WG / NWG

20.02 LCA-Nachweis, Teil Betrieb und Nutzung, Emissionsfaktoren, Energieträger

Für die Emissionsfaktoren für Energieträger sind ausschließlich die 
Werte aus der Tabelle „Ökobilanzierung – Rechenwerte 2023“ zu 
den LCA-Bilanzregeln zu verwenden. Die Werte werden für 
verschiedene Energieträger zur Verfügung gestellt (siehe 
www.qng.info/service/).
(siehe auch: TFAQ 20.03 „LCA-Nachweis, Teil Betrieb und 
Nutzung, Emissionsfaktoren, Fern-/Nahwärme, Wärme aus KWK“)
WG / NWG

20.03 LCA-Nachweis, Teil Betrieb und Nutzung, Emissionsfaktoren, Fern-/Nahwärme, Wärme aus KWK

Für die Bewertung für Fern-/Nahwärme stehen in der Tabelle „Ökobilanzierung – Rechenwerte 2023“ die Datensätze „Fernwärme/Nahwärme HW fossil / HW erneuerbar“ und „Fernwärme/Nahwärme KWK fossil / KWK erneuerbar“ zur Verfügung.

Die vom Netzbetreiber angegebenen Anteile der Wärme aus erneuerbaren und aus nicht erneuerbaren Energien können jeweils mit dem entsprechenden Emissionsfaktor berücksichtigt werden. Dazu muss im Fall der anteiligen Nutzung fossiler Energieträger und erneuerbarer Energieträger im Wärmenetz ein Rechenwert aus dem Verhältnis der vom Netzbetreiber genannten Anteile im Wärmenetz gebildet werden. 

Die Vorgehensweise ist im „Begleitdokument Ökobilanzierung - Rechenwerte 2023“ genauer beschrieben (siehe www.qng.info/service/).

WG / NWG

20.04 LCA-Nachweis, Teil Betrieb und Nutzung, Berücksichtigung von Nutzerstrom

• Wohngebäude:

Zur Ermittlung des Strombedarfs durch die Gebäudenutzung wird für Wohngebäude gemäß Anhang 3.1.1 zur Anlage 3 des QNG-Handbuchs ein Pauschalbetrag in Höhe von 20 kWh/m² beheizte Nettoraumfläche und Jahr berücksichtigt. 

• Nichtwohngebäude:

Für Nichtwohngebäude werden für Schritt 2.2.3 in „Anhang 3.2.1.2 zur Anlage 3 - Nutzer- und nutzungsbedingter Energieaufwand je Nutzungsart“ die Zonen der DIN V 18599 zur Ermittlung herangezogen. 

Der je Zone anzusetzende Strombedarf (für PCs, Monitore, Beamer etc.) ist im Dokument „Anhang 3.2.1.2 zur Anlage 3 – Regeln zur Bestimmung des Anforderungswertes für QNG Nichtwohngebäude“ festgelegt.

WG / NWG

20.05 LCA-Nachweis, Teil Betrieb und Nutzung, Schwachstromanlagen

Schwachstromanlagen meint vereinfachend „Anlagen, die ohne 

Starkstrom auskommen“. 

Für die Ökobilanzierung gemäß QNG sind insbesondere fest 

installierte elektrische Anlagen gemeint, welche im Betrieb einen 

schwachen, aber dauerhaften Stromverbrauch aufweisen (z. B. 

Schließanlagen, Brandmeldeanlagen oder Alarmanlagen). Diese 

Anlagen sind anhand ihrer Anzahl mit einem Pauschalbetrag zu 

berücksichtigen. 

Ausgenommen von dieser Regelung sind 

Videoüberwachungsanlagen, welche je nach Größe der 

videoüberwachten Fläche gesondert berücksichtigt werden.

WG / NWG

20.06 LCA-Nachweis, Teil Betrieb und Nutzung, Berücksichtigung von Umweltwirkungen durch F-Gase

Bei Einsatz von nicht natürlichen Kältemitteln (z. B. in Wärmepumpen) sind die dadurch verursachten Treibhausgasemissionen in der Ökobilanz-Berechnung des geplanten bzw. fertiggestellten Gebäudes mit zu berücksichtigen.

Dabei ist die Sonderberechnungsvorschrift F-Gase zu den LCA-Bilanzierungsregeln des QNG in Anhang 3.3 zur Anlage 3 zum QNG-Handbuch zu beachten.

WG / NWG

20.07 LCA-Nachweis, Teil Betrieb und Nutzung, Wärmepumpen: Energiebedarf und Emissionsfaktoren

In der Tabelle „Ökobilanzierung – Rechenwerte“ werden Wärmepumpen über ihre thermische Leistung klassifiziert (siehe www.qng.info/service/)

Es ist aus den Datensätzen/Rechenwerten diejenige Wärmepumpe auszuwählen, die der tatsächlich eingesetzten Wärmepumpe am nächsten kommt. Dabei hat die passende Wärmequelle Vorrang vor 
der passenden Anlagenleistung. 

Zur Bilanzierung der Treibhausgasemissionen ist der in der GEG-Berechnung ermittelte Endenergiebedarf anzusetzen und mit dem Emissionsfaktor gemäß „Nutzung – 1 kWh nationaler Netzstrommix“ zu multiplizieren (siehe Tabelle „Ökobilanzierung – Rechenwerte“). 

Auf diese Weise ist die Jahresarbeitszahl, welche die Effizienz der Wärmepumpe je nach individuellem Anwendungsfall wiedergibt, bereits in der GEG-Berechnung enthalten. Eine Verwendung von gesonderten Emissionsfaktoren ist nicht notwendig.

WG / NWG

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