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Nach den KFW FAQ technische Mindestanforderungen 2.16 (Systemgrenzen, Privates Schwimmbad, Wohngebäude), können diese in der GEG-Berechnung mit einem erhöhten Warmwasserbedarf bilanziert werden. Die Räume des Schwimmbades, sind als beheizte Räume mit zu berücksichtigen s. Auszug

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Quelle: Infoblatt Energieeffizient Bauen und Sanieren - Wohngebäude//Liste der Technischen FAQ (Stand 05/2023)

Dies bedeutet konkret: Schwimmbäder sind bei der Gebäudegeometrie als beheizter Raum mit zu bilanzieren. Die Energie zur Erwärmung des Wasser im Schwimmbad gehört zur Prozessenergie und bleibt unberücksichtigt.

Mit der Erfassung des Schwimmbad als Raum erhöht sich automatisch der Warmwasserbedarf, da dieser in die Angf eingeht. 

Es gibt dazu auch eine Auslegung zum GEG in diesem Thema: 

Auslegung zu §§ 15 und 18 GEG 2020 (Berücksichtigung von Schwimmbädern in Wohn- und Nichtwohngebäuden)

Link: https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/Rechtsgrundlage/Auslegungen/Paragraphen%2015%20und%2018%20GEG.html?nn=4052146 GEG 2020: Berücksichtigung von Schwimmbädern in Wohn- und Nichtwohngebäuden (geg-info.de)

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